Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Schärfungen der Freiheitsstrafen. 
Art. 12. 
Die Freiheitsstrafen können geschärft werden: 
1) durch Dunkel-Arrest, welcher höchstens auf dreißig Tage zuerkannt wer- 
den darf, und, wenn mehr als vier Tage solchen Arrestes zuerkannt 
sind, dergestalt zu verbüßen ist, daß nach jedem vierten Tage des Dun- 
kel-Arrestes ein achttcgiger Zwischenraum zu lassen und erst nach dessen 
Verlauf mit dem Ounkel-Arreste fortzufahren istz; 
2) durch hartes Lager, nicht über die Dauer von dreißig Tagen, und in 
der Weise, daß nach Verbüßung zweier Tage mit hartem Lager jedes- 
mal ein Zwischenraum von zwei Tagen zu lassen ist; 
3) durch Entziehung warmer Kost und Beschränkung derselben auf Wasser und 
Brot, ununterbrochen nicht länger als zwei Tage hintereinander. Es kön- 
nen jedoch böchstens dreißig solcher beschränkten Kosttage zuerkannt werden. 
Schärfungen verschiedener Art können miteinander verbunden werdenz in 
diesem Falle ist aber nur eine abwechselnde Verbüßung in Anwendung zu brin- 
gen und nie an demselben Tage mit mehren Schärfungen zu verfahren. 
Art. 13. 
Schärfungen der Freiheitsstrafen treten nur ein, wenn und soweit darauf 
erkannt ist. 
Lebenslängliche Zuchthausstrafe soll niemals geschärft werden. 
Andere Freiheitsstrafen sollen und können nach den Regeln im Art. 12 
blos da geschärst werden, wo das Gesetz Schärfungen ausdrücklich vorschreibt 
oder dem Richter die Befugniß dazu einräumt. Auch ohne besondere gefsetz- 
liche Bestimmung kann der Richter nach seinem Ermessen eine solche Freiheits- 
strase schärfen, wenn der Verbrecher sich einer Verletzung von Eigenthumsrech- 
ten aus Rache, Bosheit oder Muthwillen, oder einer vorsätzlichen Körperver- 
letzung anderer Personen schuldig gemacht hat, oder bei einem mit Anderen 
gemeinschaftlich verübten Verbrechen die Anderen durch Mißbrauch eines ihm 
über dieselben zustehenden Einflusses verleitet hat, oder wenn er ein Langstrei= 
cher oder Bettler ist. 
Handarbeitsstrafe. 
Art. 14. 
Bei Personen, welche ihren Lebensunterhalt mit Handarbeit verdienen, 
ist der Richter ermächtigt, an der Stelle verwirkter Gefängnißstrafe, wenn
	        
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