Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

198 
Zur Fahrlaͤssigkeit sind Uebertretungen zuzurechnen, wenn die in ihnen ent- 
haltene Rechtsverletzung von dem Thaͤter nicht beabsichtigt wurde, aber von 
ihm hätte vorhergesehen und vermieden werden können, falls er die unter den 
vorliegenden Umständen gewöhnliche, oder eine ihm besonders obliegende Auf- 
merksamkeit, Ueberlegung oder Fleiß angewendet haben würde. 
Ist bei einer vorsätzlichen Uebertretung an der Stelle der beabsichtigten 
Rechtsverletzung eine andere nicht mit beabsichtigte eingetreten, oder zu der 
beabsichtigten noch eine nicht beabsichtigte hinzugetreten, so kann die nicht be- 
absichtigt gewesene Verletzung nur zur Fahrlässigkeit zugerechnet werden. 
Funftes Kapitel. 
Bon der Theilnahme an einem Verbrechen, der Beihülfe und der 
Begünstigung. 
Gleiche Theilnahme an verbrecherischen Handlungen. 
Art. 31. 
Haben mehre Personen an einer verbrecherischen Handlung, sie sey ein 
vollendetes Verbrechen oder ein strafbarer Versuch, Theil genommen, und diese 
Theilnahme geschah: 
1) in Folge einer vorausgegangenen ausdrücklichen Verabredung oder still- 
schweigenden Uebereinkunft, welche auf gemeinschaftliche Begehung des 
Verbrechens gerichtet war, und bestand 
2) darin, daß sie bei der Ausführung der verbrecherischen Handlung mit- 
wirkten, oder doch bei der Ausführung gegenwärtig waren, oder auch 
nur vor der Ausführung Beihülfe geleistet haben, 
so ist einem Jeden von ihnen die verbrecherische Handlung als gleichem Theil- 
nehmer ganz zuzurechnen. 
Soweit daher bei Verbrechen die Strafe nach dem Werthe des Gegen- 
standes des Verbrechens abzumessen ist, muß bei jedem gleichen Theilnehmer 
der volle Betrag dieses Werthes zu Grunde gelegt werden. 
Außerdem ist die Strafe der mehren gleichen Theilnehmer nach ihrer gré- 
ßeren oder geringeren Mitwirkung bei der Ausführung der verbrecherischen Hand- 
lung und nach den sonstigen Rücksichten bei der Strafzumessung, entweder in 
gleicher Maße oder in verschiedenen Abstufungen für die Einzelnen, innerhalb 
der gesetzlichen Strafgrenzen zu bestimmen. 
28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.