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Zur Fahrlaͤssigkeit sind Uebertretungen zuzurechnen, wenn die in ihnen ent-
haltene Rechtsverletzung von dem Thaͤter nicht beabsichtigt wurde, aber von
ihm hätte vorhergesehen und vermieden werden können, falls er die unter den
vorliegenden Umständen gewöhnliche, oder eine ihm besonders obliegende Auf-
merksamkeit, Ueberlegung oder Fleiß angewendet haben würde.
Ist bei einer vorsätzlichen Uebertretung an der Stelle der beabsichtigten
Rechtsverletzung eine andere nicht mit beabsichtigte eingetreten, oder zu der
beabsichtigten noch eine nicht beabsichtigte hinzugetreten, so kann die nicht be-
absichtigt gewesene Verletzung nur zur Fahrlässigkeit zugerechnet werden.
Funftes Kapitel.
Bon der Theilnahme an einem Verbrechen, der Beihülfe und der
Begünstigung.
Gleiche Theilnahme an verbrecherischen Handlungen.
Art. 31.
Haben mehre Personen an einer verbrecherischen Handlung, sie sey ein
vollendetes Verbrechen oder ein strafbarer Versuch, Theil genommen, und diese
Theilnahme geschah:
1) in Folge einer vorausgegangenen ausdrücklichen Verabredung oder still-
schweigenden Uebereinkunft, welche auf gemeinschaftliche Begehung des
Verbrechens gerichtet war, und bestand
2) darin, daß sie bei der Ausführung der verbrecherischen Handlung mit-
wirkten, oder doch bei der Ausführung gegenwärtig waren, oder auch
nur vor der Ausführung Beihülfe geleistet haben,
so ist einem Jeden von ihnen die verbrecherische Handlung als gleichem Theil-
nehmer ganz zuzurechnen.
Soweit daher bei Verbrechen die Strafe nach dem Werthe des Gegen-
standes des Verbrechens abzumessen ist, muß bei jedem gleichen Theilnehmer
der volle Betrag dieses Werthes zu Grunde gelegt werden.
Außerdem ist die Strafe der mehren gleichen Theilnehmer nach ihrer gré-
ßeren oder geringeren Mitwirkung bei der Ausführung der verbrecherischen Hand-
lung und nach den sonstigen Rücksichten bei der Strafzumessung, entweder in
gleicher Maße oder in verschiedenen Abstufungen für die Einzelnen, innerhalb
der gesetzlichen Strafgrenzen zu bestimmen.
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