Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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1) mit Anderen ausdrücklich verabredet hatte, oder über deren Verübung 
mit Anderen stillschweigend übereingekommen war, und nicht wieder frei- 
willig zurückgetreten ist, oder auch 
2) ohne das Verbrechen mit beschlossen zu haben, zur Verübung desselben 
Rath und Anschlag gegeben, oder 
3) ohne das Verbrechen mit beschlossen zu haben, vor der Ausführung der 
That Beihülfe zu demselben geleistet hat, 
ist als ungleicher Theilnehmer zu bestrafen. Es kann jedoch die Strafe nicht 
über zwei Dritttheile der gesetzlichen Strafe des Hauptverbrechens und, wenn 
diese in lebenslänglicher Zuchthausstrafe besteht, nicht über zwanzig Jahre Zucht- 
haus gehen. Der Richter ist bei Bestimmung der Strafe nicht an die für 
das Hauptverbrechen bestimmte Strafart gebunden. 
Begünstigung. 
Art. 36. 
Wer einem Verbrecher nach Ausführung des Verbrechens wissentlich durch 
Verhehlung seiner Person oder Unterstützung zur Flucht Beihülfe leistet, oder 
Gegenstände des Verbrechens wissentlich aufnimmt, verheimlicht, annimmt, an 
sich bringt, an Andere absetzt oder absetzen läßt oder sonst wegschafft, oder 
von den Gegenständen des Verbrechens wissentlich einigen Nutzen zieht, inglei- 
chen Spuren oder Anzeichen des Verbrechens unterdrückt oder vernichtet, ist 
als Begünstiger des Verbrechens zu bestrafen. 
Hatte er die Begünstigung dem Verbrecher vor der Ausführung des Ver- 
brechens zugesagt, so ist er wie ein ungleicher Theilnehmer (Art. 35) zu be- 
strafen. Außerdem kann die auszusprechende Strafe nicht über ein Dritttheil 
der gesetzlichen Strafe für das Hauptverbrechen und, wenn dieses mit lebens- 
länglicher Zuchthausstrafe bedroht ist, nicht über zehen Jahre Zuchthaus be- 
tragen. Der Richter ist bei Bestimmung der Strafe nicht an die für das 
Hauptverbrechen geordnete Strafart gebunden. 
Das bloße Empfangen des nöthigen Unterhaltes von den Gegenständen 
des Verbrechens soll bei Eheweibern, Kindern und Pfleglingen der Verbrecher 
nicht als Begünstigung bestraft werden. 
Art. 37. 
Angehörige eines Verbrechers, welche nicht vermöge einer Amtspflicht zur 
Verhütung und Anzeige von Verbrechen verbunden sind, sollen wegen einer
	        
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