200
keit seiner Handlung einsah, oder je mehr er im Stande war, die Entstehung
des rechtswidrigen Erfolges und dessen Größe vorherzusehen.
Früherer Lebenswandel und Rückfall.
Art. 46.
Die Strafbarkeit eines Verbrechers steigt noch, je mehr er durch seinen frühe-
ren Lebenswandel Verdorbenheit und Hang zu strafbaren Handlungen gezeigt hat.
Ist er wegen eines Verbrechens schon früher zu einer Strafe verurtheilt
worden und hat er diese wenigstens theilweise, oder auch in Folge erlangter
Begnadigung eine geringere Strafe verbüßt, so soll, wenn er sich des näm-
lichen oder eines gleichartigen Verbrechens (Art. 47) schuldig macht, und das
Gesetz nicht schon ohnedies für einen solchen Rückfall eine besondere Strafe
verordnet, die ihn ansonst treffende Strafe nach Ermessen des Richters nicht
nur innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafsatzes durch Auswahl einer
höheren Strafart oder längeren Strafdauer, sondern auch rücksichtlich der
Strafdauer, selbst über das für das fragliche Verbrechen gesetzlich bestimmte
höchste Maß hinaus, erhöht werden können.
Die Erhöhung soll jedoch höchstens bis zur Verdoppelung derjenigen
Strafe, welche ohne Rücksicht auf den Rückfall Statt finden würde, steigen,
wobei der Richter bei Auswabl einer höheren Strafart das in dem Schlußsatze
des Art. 10 bestimmte wechselseitige Verhältniß der Freiheitostrafen zu berück-
sichtigen hat. Bei Arbeitshaus= oder Zuchthaus-Strafe soll die Erhöhung
auch nie über die in dem Art. 10 geordnete längste Dauer dieser Freiheits-
strafen hinausgehen.
Das Ermessen des Richters hat bei der Straferhöhung die Zahl und
Größe der schon früher von dem Verbrecher erlittenen Strafen und die bänge
oder Kürze des Zeitraumes zwischen den verschiedenen Verbrechen zu beachten.
Ist der Verbrecher bereits früher wegen Rückfalles mit erhöhrer Serafe
belegt worden, so ist der Richter ermächtigt, der jetzt wegen Rückfalles zu
erkennenden Strafe noch eine Schärfung (Art. 12) beizufügen.
Auf eine Schärfung kann derselbe auch erkennen, wenn der Verbrecher
wegen ungleichartiger Verbrechen früher Strafe erlitten hat.
Art. 47.
Von den in dem besonderen Theile dieses Gesetzbuches aufgeführten Ver-
brechen sind nur die nachstehend unter jeder einzelnen Ziffer aufgeführten als
gleichartig mit einander zu betrachten: