Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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keit seiner Handlung einsah, oder je mehr er im Stande war, die Entstehung 
des rechtswidrigen Erfolges und dessen Größe vorherzusehen. 
Früherer Lebenswandel und Rückfall. 
Art. 46. 
Die Strafbarkeit eines Verbrechers steigt noch, je mehr er durch seinen frühe- 
ren Lebenswandel Verdorbenheit und Hang zu strafbaren Handlungen gezeigt hat. 
Ist er wegen eines Verbrechens schon früher zu einer Strafe verurtheilt 
worden und hat er diese wenigstens theilweise, oder auch in Folge erlangter 
Begnadigung eine geringere Strafe verbüßt, so soll, wenn er sich des näm- 
lichen oder eines gleichartigen Verbrechens (Art. 47) schuldig macht, und das 
Gesetz nicht schon ohnedies für einen solchen Rückfall eine besondere Strafe 
verordnet, die ihn ansonst treffende Strafe nach Ermessen des Richters nicht 
nur innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafsatzes durch Auswahl einer 
höheren Strafart oder längeren Strafdauer, sondern auch rücksichtlich der 
Strafdauer, selbst über das für das fragliche Verbrechen gesetzlich bestimmte 
höchste Maß hinaus, erhöht werden können. 
Die Erhöhung soll jedoch höchstens bis zur Verdoppelung derjenigen 
Strafe, welche ohne Rücksicht auf den Rückfall Statt finden würde, steigen, 
wobei der Richter bei Auswabl einer höheren Strafart das in dem Schlußsatze 
des Art. 10 bestimmte wechselseitige Verhältniß der Freiheitostrafen zu berück- 
sichtigen hat. Bei Arbeitshaus= oder Zuchthaus-Strafe soll die Erhöhung 
auch nie über die in dem Art. 10 geordnete längste Dauer dieser Freiheits- 
strafen hinausgehen. 
Das Ermessen des Richters hat bei der Straferhöhung die Zahl und 
Größe der schon früher von dem Verbrecher erlittenen Strafen und die bänge 
oder Kürze des Zeitraumes zwischen den verschiedenen Verbrechen zu beachten. 
Ist der Verbrecher bereits früher wegen Rückfalles mit erhöhrer Serafe 
belegt worden, so ist der Richter ermächtigt, der jetzt wegen Rückfalles zu 
erkennenden Strafe noch eine Schärfung (Art. 12) beizufügen. 
Auf eine Schärfung kann derselbe auch erkennen, wenn der Verbrecher 
wegen ungleichartiger Verbrechen früher Strafe erlitten hat. 
Art. 47. 
Von den in dem besonderen Theile dieses Gesetzbuches aufgeführten Ver- 
brechen sind nur die nachstehend unter jeder einzelnen Ziffer aufgeführten als 
gleichartig mit einander zu betrachten:
	        
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