Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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1) Unzucht mit nicht mannbaren Kindern unter vierzehen Jahren, mit Per- 
sonen im bewußtlosen Zustande und Nothzucht; 
2) Raub und die Art. 155 und 156 erwähnte Erpressung; 
3) Diebstahl, Veruntreuung, Betrug oder Fälschung aus Gewinnsucht, und 
die Art. 157 gedachte Erpressung; 
4) Verfertigung falschen Geldes und falscher öffentlicher Kredit-Papiere. 
Der Versuch und die ungleiche Theilnahme sind jederzeit als gleichartig 
mit dem Verbrechen selbst zu betrachten, nicht aber Begünstigung und unter- 
lassene Anzeige oder Verhinderung des Verbrechens. 
Vorsätzliche und fahrlassige Verbrechen sind nicht gleichartig. 
Benehmen nach der That und insbesondere Ersatz bei Verbrechen gegen 
das Eigenthum. 
Art. 48. 
Innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes soll es einem Verbrecher zur Straf- 
minderung gereichen, wenn sein Benehmen nach der That zeigt, daß keine Ver- 
dorbenheit des Willens vorhanden ist, wenn er sich selbst bei Gericht als den 
Schuldigen angiebt, oder zu Anfang der Untersuchung und ohne noch überführt 
zu seyn, seine Schuld bekannt hat, ingleichen wenn er selbst die schädlichen 
Folgen des Verbrechens zu verhindern, oder schon verursachten Schaden zu er- 
setzen bemüht war, oder wirklich ganz oder theilweise Ersatz geleistet hat, sey 
dieses auch erst nach eingeleiteter Untersuchung geschehen. 
Art. 49. 
Wenn bei Verbrechen gegen das Eigenthum aus gewinnsüchtiger Absicht, 
insbesondere bei Diebstahl, Veruntreuung und Betrug, der Verbrecher aus 
eigenem freien Antriebe und ehe ein Anfordern des Beschädigten, oder ein Ein- 
schreiten einer richterlichen oder Polizei-Behörde gegen seine Person des Ver- 
brechens wegen Statt gefunden hat, dem Beschädigten vollständigen Ersatz durch 
Zurückgabe oder aus bereiten Mitteln leistet, soll derselbe mit Strafe verschont 
und nur zur Abstattung der etwa erwachsenen Kosten angehalten werden. Dieses 
soll bei Veruntreuungen und bei dem Betruge zur Eingehung von Verträgen 
auch dann gelten, wenn der Verbrecher zwar nicht aus freiem Antriebe, aber 
doch auf Anfordern des Beschädigten, sogleich aus bereiten Mitteln vollständi- 
gen Ersatz leistet, bevor eine Behörde gegen ihn eingeschritten ist. 
Nur wenn die Diebstähle, Veruntreuungen und Betrügereien ausgezeich- 
net sind, soll der gedachte Ersatz nicht Straflosigkeit, aber doch eine Herab- 
29.
	        
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