Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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setzung der den Verbrecher außerdem treffenden Strafe zur Folge haben. Da- 
bei soll jedoch nicht die Strafart, sondern nur die Dauer der Strafe, und 
zwar soweit es die Vorschriften des Art. 10 uͤber das niedrigste Maß der 
Arbeitshaus= oder Zuchthaus-Strafe verstatten, höchstens bis zu einem Dritt- 
theile der außerdem eintretenden Strafe herabgesetzt werden. Auf die Art. 225 
und 226 gedachten Verbrechen soll diese Bestimmung keine Anwendung finden. 
Bei mehren Theilnehmern an dem Verbrechen wirkt der vollständige Er- 
satz nur zu Gunsten derjenigen, welche zu demselben beigetragen haben. 
Der Ersatz gilt auch für geleistet, wenn der Beschädigte das wirklich 
vollständig Dargebotem zurückweist. 
Bestrafung bei dem Jusammentreffen von Verbrechen. 
Art. 50. 
Hat jemand durch eine und dieselbe Handlung, oder durch mehre auf 
denselben Zweck gerichtete Handlungen, mehre Verbrechen begangen, so ist nur 
auf die Strafe des schwersten Verbrechens zu erkennen, das Zusammentreffen 
der anderen Verbrechen bei der Zumessung dieser Strafe in Rücksicht zu zie- 
hen, auch nach Befinden eine Schärfung (Art. 12) in Anwendung zu bringen. 
Treffen bei einem Verbrechen mehre Umstände zusammen, weshalb dasselbe 
mit höheren Strafsätzen bedroht ist, so ist auf die dem am meisten erschweren- 
den Umstande entsprechende Strafe zu erkennen und das Hinzutreten der übri- 
gen erschwerenden Umstände als Grund einer höheren Strafzumessung innerhalb 
des gesetzlichen Strafmaßes zu berücksichtigen. 
Art. 51. 
. Wurde von dem Verbrecher dasselbe Verbrechen mehrfach in Beziehung 
auf ein dauerndes Verhältniß begangen, oder erscheinen die mehrfachen Ueber- 
tretungen desselben Strafgesetzes als fortschreitende Ausführung des nämlichen 
Entschlusses, oder als Bestandtheile einer und derselben That, so sind die 
mehrfachen Uebertretungen nur als ein einziges Verbrechen zu bestrafen, die 
Fortsetzungen desselben und ihre Zahl jedoch als Grund höherer Strafbarkeit 
zu betrachten. 
Art. 52. 
Wenn ein Verbrecher durch mehre Handlungen, welche nicht als Fort- 
setzung eines und desselben Verbrechens anzusehen sind, sich mehrer Verbrechen 
schuldig gemacht hat, so sind die sämmtlichen durch die verschiedenen Verbre-
	        
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