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chen verwirkten Strafen gegen ihn zu erkennen, vorbehaͤltlich der sich aus dem
Zusammentreffen der Strafen etwa ergebenden Einschraͤnkung (Art. 54 f.).
Art. 53.
Hat sich jedoch jemand mehrer der im Art. 47 unter Nr. 3 aufgeführten
Verbrechen gegen das Eigenthum schuldig gemacht, und sind diese Verbrechen
nach gleichen, mit Rücksicht auf den Betrag des Verbrechens abgestuften, Straf-
saätzen zu beurtheilen, so ist der Betrag der mehren Verbrechen zusammenzurech=
nen und der Verbrecher nach dem für diesen Gesammtbetrag geltenden Straf-
sabe zu beurtheilen. Ueber die Ermittelung des Betrages entscheiden die Vor-
schriften im Art. 43.
Richtet sich die Strafe der mehren Verbrechen der gedachten Art zwar
auch nach dem Betrage, sie ist aber bei den einzelnen Verbrechen durch das
Gesetz nach verschiedenen Regeln abgemessen, so ist bei Bestimmung der Strafe
jedes Verbrechen für sich zu beurtheilen; es kann jedoch für dieselben zusammen-
genommen niemals eine höhere Strafe erkannt werden, als auszusprechen seyn
würde, wenn die sämmtlichen Verbrechen der schwereren Art angehörten und
ihr Betrag zusammengerechnet werden müßte.
Was in diesem Artikel von den Verbrechen bestimmt ist, gilt auch, wenn
Versuche dieser Verbrechen, nicht aber, wenn vollführte und versuchte solche
Verbrechen zusammentreffen.
Zusammentreffen von Strafen.
Art. 54.
Ist ein Verbrecher wegen eines oder mehrer Verbrechen mit lebensläng-
licher Zuchthausstrafe zu belegen, so ist auf andere von ihm begangene Ver-
brechen weiter keine Rücksicht zu nehmen.
Art. 55.
Sind zeitliche Freiheitsstrafen verschiedener Art von einem Verbrecher ver-
wirkt, so sollen die Strafen geringerer Art nach dem in dem Schlußsatze des
Art. 10 aufgestellten Maßstabe in die höchste Strafart verwandelt werden,
welche von dem Verbrecher mitverwirkt worden ist. Dabei ist jedoch das
böchste Maß der Arbeitshaus= und zeitlichen Zuchthaus-Strafe nach Art. 10
einzuhalten und die etwa überschießende Zeit ist gänzlich in Wegfall zu brin-
gen, nach Befinden jedoch an ihrer Stelle auf eine Schärfung zu erkennen
(Art. 12).