Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Die in Folge der Verwandlung sich ergebende Gesammtdauer der hoͤheren 
Strafart ist nur nach Jahren und Monaten zu erkennen und eine uͤberschie- 
ßende Zeit unter einem Monate unberuͤcksichtigt zu lassen, ausgenommen wenn 
die Gesammtdauer nicht einmal ein Jahr erreicht, welchen Falles bis auf Wochen 
zu erkennen ist und nur uͤberschießende Tage in Wegfall kommen sollen. 
Trifft Gefaͤngnißstrafe mit hoͤheren Freiheitsstrafen zusammen, so kann der 
Richter von der bei der Gefängnißstrafe ihm ansonst etwa zustehenden Befug- 
niß, Handarbeit oder Geldstrafe an deren Stelle zu erkennen, keinen Gebrauch 
machen. 
Art. 56. 
Treffen zeitliche Freiheitsstrafen derselben Art zusammen, so sollen diesel- 
ben zusammengerechnet werden, jedoch bei Zuchthausstrafe und Arbeitshaus- 
strafe gleichfalls die längste Dauer derselben nach Art. 10 nicht überschritten 
werden, die etwa überschießende Zeit in Wegfall kommen und nach Befinden 
auf eine Schärfung erkannt werden (Art. 12). 
Sind Gefängnißstrafen zusammenzurechnen und es befindet sich darunter 
eine wegen eines Verbrechens, welches in seinen höheren Strafsätzen mit Ar- 
beitshausstrafe bedroht ist, so kann der Richter, falls die Gesammtdauer der 
Gefängnißstrafen sechs Monate übersteigt, diese Strafen nach seinem Ermessen 
unter Berücksichtigung des in dem Schlußsatze des Art. 10 angegebenen Ver- 
haltnisses in Arbeitshaus verwandeln. 
Art. 57. 
Ist ein Verbrecher bereits durch ein Erkenntniß zu einer Freiheitsstrafe 
verurtheilt und jetzt wieder zu einer solchen zu verurtheilen, so hat der spä- 
ter erkennende Richter, gleichviel ob er auch das frühere Erkenntniß gefüllt 
hat oder nicht, die mehren Freiheitsstrafen nach den Art. 55 und 56 gegebe- 
nen Vorschriften zu verwandeln oder zusammenzurechnen. Liegen mehre Er- 
kenntnisse auf Freiheitsstrafen unabhängig von einander vor, so hat das Appel- 
lations -Gericht das Geeignete zu entscheiden. 
Hat der Verbrecher eine der Freiheitsstrafen bereits zu verbüßen angefan- 
gen, so kommt nur der noch nicht verbüßte Theil derselben in Betrachtung, 
und es ist daher auch die nach Art. 10 bestimmte längste Dauer der Arbeits- 
hausstrafe und Zuchthausstrafe nur mit Rücksicht auf diesen noch nicht verbüß- 
ten Theil geltend zu machen.
	        
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