Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

205 
Strafmilderung wegen jugendlichen Alters. 
Art. 58. 
Die Jugend ist ein Grund zur Milderung der gesetzlich verwirkten Strafe 
bei Personen, welche zur Zeit des von ihnen begangenen Verbrechens noch nicht 
das achtzehente Jahr vollendet haben. Es soll bei ihnen nie auf eine Zucht- 
hausstrafe erkannt werden, statt dieser eine Freiheitsstrafe geringerer Art ein- 
treten, und uͤberhaupt der Richter nach seinem Ermessen befugt seyn, auf eine 
geringere Strafart und Strafdauer herunterzugehen, als gesetzlich angedroht 
ist, und dabei nach Befinden auf Schaͤrfungen (Art. 12) zu erkennen. 
Der Richter hat bei seinem Ermessen hauptsaͤchlich zu beruͤcksichtigen, ob 
nach Beschaffenheit der That, ihrer Beweggruͤnde und der uͤbrigen hinzutreten- 
den Umstaͤnde, dem Verbrecher mehr jugendlicher Leichtsinn als Bosheit und 
Ueberlegung zur Last faͤllt. 
Milderung wegen Verstandesschwäche. 
Art. 59. 
Bei Personen, denen zwar kein völliger Mangel des Vernunfegebrauches, 
aber doch ein so hoher Grad von Verstandesschwäche beizumessen ist, daß die 
Anwendung der in dem Gesetze gedrohten Strafe im Mißverhältnisse mit ihrer 
Verschuldung stehen würde, ingleichen bei Personen, welche an einer theilwei- 
sen Seelenkrankheit leiden, die mit dem in Frage stehenden Verbrechen nicht 
im Zusammenhange steht, ist der Richter ermächtigt, nach Befinden unter die 
gesetzliche Strafart und Strafdauer herabzugehen. 
Einflub unverschuldeter Haft. 
Art. 60. 
Bei einer rechtswidrig verhängten, oder ohne alle Schuld des Verbrechers 
verlängerten Untersuchungshaft ist der Richter befugt, verwirkte zeitliche Frei- 
heits= oder Geld-Strafen verhältnißmäßig und dann selbst unter das gesetzliche 
niedrigste Maß, jedoch ohne die Strafart zu verändern, herunter zu setzen, auch 
die Untersuchungshaft statt einer verwirkten Freiheits= oder Geld-Strafe dem 
Schuldigen als Strafe anzurechnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.