Contents : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Neben  den  Pauschsätzen  stehen  dem  Rechtsanwalte  Schreibgebühren
  zu:

1.  für  die  auf  besonderes  Verlangen  gefertigten  Abschriften;

2.  für  ein  Schreibwerk,  soweit  es  außerhalb  des  Rahmens  einer
gebührenpflichtigen  Tätigkeit  entsteht.

Für  die  Höhe  der  im  Abs.  4  erwähnten  Schreibgebühren  sind
die  Vorschriften  des  §  80  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  maßgebend.
Der  Ansatz  der  im  979  Nr.  2  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
bezeichneten  Gebühren  wird  durch  den  Pauschsatz  nicht  ausgeschlossen.

3.  Im  Artikel  15  wird  im  Abs.  1  die  Ziffer  „76“  ersetzt  durch  „777.

Artikel  II.

Der  Justizminister  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Gesetzes,  enthaltend  die
landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  und  Gerichtsvollzieher,
  wie  er  sich  aus  den  Anderungen  dieses  Gesetzes  ergibt,  unter  fortlaufender
  Nummerfolge  der  Paragraphen  mit  dem  Datum  des  vorliegenden  Gesetzes
  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.  Dabei  sind  die  Anderungen,
welche  das  Preußische  Gerichtskostengesetz  und  die  Gebührenordnung  für  Notare
erfahren,  zu  berücksichtigen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  21.  März  1910.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
Delbrück.  Beseler.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Sydow.
v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.

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(Nr.  11017.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Hachenburg.  Vom  18.  März  1910.

Auf  Grund  des  Artikel  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetzsamml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist
von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hachenburg  gehörige  Gemeinde  Hachenburg
am  15.  April  1910  beginnen  soll.
Berlin,  den  18.  März  1910.

Der  Justizminister.
Beseler.
Redigiert  im  Bureau  ded  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Zestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  4#
und  1884  bis  1903  zu  2,40  44)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.