Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Bedrohungen gegen das Staatsoberhaupt mit Thaͤtlichkeiten oder koͤrper- 
lichen Verletzungen, welche gegen dritte Personen ausgesprochen werden und 
irgend eine Besorgniß zu erregen geeignet sind, werden mit Arbeitshaus oder 
Zuchthaus bis zu acht Jahren geahndet. 
Art. 91. 
Ehrenverletzende Handlungen gegen das Staatsoberhaupt, desgleichen ehren- 
verletzende Aeußerungen über dasselbe oder dessen Regierungshandlungen sind mit 
Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu 
bestrafen. 
Verbrechen gegen die Familie des Staatsoberhauptes. 
Art. 92. 
Körperliche Verletzungen eines Gliedes der Familie des Staatsoberhauptes, 
wodurch das Leben oder die Geisteskrafte der verletzten Person in Gefahr kom- 
men, oder ihr ein bleibender Nachtheil an der Gesundheit zugefügt wird, sind 
mit Zuchthausstrafe, welche bis zu lebenslänglicher Dauer ansteigen kann, zu 
ahnden. 
Art. 93. 
Andere Körperverletzungen oder Thatlichkeiten gegen dieselben Personen zie- 
hen Arbeitshausstrafe oder Zuchthausstrafe bis zu zehen Jahren nach sich. 
Art. 94. 
Bedrohungen gegen diese Personen von der Art. 90 gedachten Art sind 
mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen. 
Art. 95. 
Ehrenverletzende Handlungen gegen solche Personen, ingleichen ehrenver- 
letzende Aeußerungen über dieselben sind mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu 
belegen. 
Verbrechen gegen andere regierende Fürsten, deren Familie und Vertreter. 
Art. 96. 
Körperliche Verletzungen auswärtiger Regenten, der Familienglieder der- 
selben, oder ihrer mit repräsentativem Charakter bekleideten Bevollmachtigten, 
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