Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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ingleichen thätliche Beleidigungen derselben Personen, sind mit Arbeitshaus zu 
bestrafen, sofern nicht nach Art. 131 eine höhere Strafe eintritt. 
Art. 97. 
Bedrohungen solcher Personen von der Art. 90 gedachten Art sind mit 
Gefängniß von einem Monate bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshaus bis 
zu vier Jahren zu bestrafen. 
Art. 98. 
Ehrenverletzende Handlungen oder Aeußerungen gegen diese Personen, so- 
fern sie in deren Gegenwart oder öffentlich begangen werden, sollen mit Ge- 
fängniß bis zu einem Jahre, außerdem aber nach den gewöhnlichen Vorschrif- 
ten über Ehrenverletzungen bestraft werden. 
Vorschriften über dos Verfahren. 
Art. 99. 
Die in den Art. 89—95 gedachten Verbrechen soll die Staatsanwalt- 
schaft nicht eher verfolgen, als bis sie von dem Staats-Ministerium, Depar- 
tement der Justiz, nach vorgängigem Vortrage an das Staatsoberhaupt, dazu 
angewiesen worden ist, unbeschadet der erforderlichen Falles zu Festhaltung des 
Verbrechers nothwendigen und sonst durch längeren Verzug gefährdeten Maßregeln. 
Bei den Art. 96— 98 gedachten Verbrechen gilt die Vorschrift im Art. 4. 
Drittes Kapitel. 
Von Auflehnung und Ungeborsam gegen die öffentlichen Behörden 
und von Friedensstörungen. 
Widersetzung gegen die öffentliche Autoritét. 
Art. 100. 
Wer der Vollziehung einer von einer öffentlichen Behörde in ihrem Wir- 
kungskreise ausgegangenen Anordnung Widerstand leistet, sich gewaltthätig wider- 
sezt, die dazu im allgemeinen oder für den einzelnen Fall beauftragten Personen 
mit Thätlichkeiten bedroht oder sich an ihnen wirklich vergreift, oder sich gegen 
Schildwachen oder ausgeschickte Patrouillen thätlich vergeht, ist mit Gefängniß 
bis zu einem Jahre und, dafern er sich hierbei einer Waffe bedient hat, bis 
zu zwei Jahren zu belegen. 
Ist die obrigkeitliche Anordnung gesetzwidrig, so ist dieses ein Grund zur 
Strafminderung, und wenn die Gesetzwidrigkeit darin besteht, daß gesetzliche
	        
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