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Formen bei der Anordnung nicht beobachtet sind, soll der sich Widersetzende
mit Strafe verschont werden. Ging er bei der Widersetzung weiter, als zur
Abwendung der Vollziehung der obrigkeitlichen Anordnung erforderlich war, so
sind die Vorschriften des Art. 67 zur Anwendung zu bringen.
Art. 101.
Wenn jemand gegen öffentliche Behörden oder Beamte Drohungen aus-
stößt, um sie zu amtlichen Verfügungen zu nöthigen oder von solchen abzuhal-
ten, soll auf Gefängniß von drei Wochen bis zu Arbeitshaus von vier Jahren
erkannt werden.
Wurden Thatlichkeiten zu diesem Zwecke angewendet, so tritt Arbeitshaus-
strafe oder Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren ein.
Art. 102.
Die Verletzung oder Vernichtung der von einer öffentlichen Behörde an-
gelegten amtlichen Verschlußmittel oder amtlichen Bezeichnungen eines Gegen-
standes, oder der von solchen Bebörden erlassenen und an öffentlichen Orten
aushängenden oder angeschlagenen Bekanntmachungen ist mit Gefängniß bis zu
drei Monaten oder, im Falle die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs Wochen
nicht übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße zu ahnden.
Bruch der Stellung unter polizeiliche Aufsicht.
Art. 103.
Wer durch richterliches Erkenntniß unter polizeiliche Aufsicht gestellt ist
(Art. 19) und seinen Wohnort oder Aufenthaltsort über Nacht ohne Erlaub-
niß der Orts-Polizei-Behörde verläßt, wird mit Gefängniß bestraft.
Bruch der Ausweisung.
Art. 104.
Wer durch richterliches Erkenntniß aus dem Lande ausgewiesen ist (Art. 20)
und dahin ohne polizeiliche Erlaubniß zurückkehrt, hat Gefängniß oder Arbeits-
hausstrafe bis zu zwei Jahren zu erleiden.
Verleitung zur Widersetzlichkeit bei Abgaben.
Art. 105.
Die Verleitung zur Verweigerung öffentlicher Abgaben oder anderer un-
zweifelhafter, ganzen Gemeinden oder einzelnen Personenklassen obliegender Lei-
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