Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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stungen, ist mit Gefaͤngniß bis zu sechs Monaten und bei Verleitung zu thaͤt- 
licher Widersetzlichkeit mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren 
zu bestrafen. 
Die öffentliche, mündliche oder schriftliche Aufforderung zur vorgedachten 
Verweigerung wird, wenn sie keinen Erfolg hatte, mit Gefängniß bis zu vier 
Monaten geahndet. 
Befreiung von Gefangenen. 
Art. 106. 
Gefangene, welche sich in der Haft öffentlicher Behörden oder in Straf- 
anstalten befinden, sich aus dem Gewahrsam befreien und dabei Gewalt oder 
Drohungen gegen Personen, welche zur Beaussichtigung oder Bewachung der 
Gefangenen angestellt sind, anwenden, werden mit Gefängniß oder Arbeits- 
haus= oder Zuchthaus-Strafe bis zu vier Jahren belegt. 
Rotten sich mehre Gefangene zu gewaltsamem Ausbruche oder zu einer 
Gewalthandlung gegen das aufsehende oder bewachende Personal zusammen, so 
treten die Strafen des Aufruhrs ein (Art. 111 f.). 
Art. 107. 
Dritte Personen, welche einen Gefangenen befreien, sind mit Gefängniß 
bis zu einem Jahre zu belegen. Wurde dabei Gewalt oder Bedrohung gegen 
Personen ausgeübt, so ist Gefängniß bis zu einem Jahre oder Arbeitshaus 
bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
Haben Personen, welche zur Beaufsichtigung oder Bewachung der Gefan- 
genen angestellt sind, einen Gefangenen freigelassen oder zu dessen Befreiung 
mitgewirkt, so sind sie mit Arbeitshaus bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
Verabredung zum Ungehorsam. 
Art. 108. 
Wenn sich mehre Personen verabreden, gesetzlichen oder rechtmäßigen 
obrigkeitlichen Anordnungen den Gehorsam zu verweigern, so sind die Austifter 
mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu sechs Monaten, die übrigen Theil- 
nehmer mit Gefängniß bis zu sechs Wochen zu bestrafen. 
Die öffentliche, mündliche oder schriftliche Aufforderung zu einem solchen 
gemeinschaftlichen Ungehorsam wird, wenn sie ohne Erfolg geblieben ist, mit 
Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu vier Monaten geahndet.
	        
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