Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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die Zeit zwischen zehen Uhr Abends und vier Uhr Morgens, und vom 
ersten Oktober bis zum letzten März die Zeit zwischen acht Uhr Abends 
und fünf Uhr Morgens verstanden; 
3) mit Arbeitshausstrafe oder Zuchthausstrafe bis zu zehen Jahren, wenn 
keiner der vorangegebenen erschwerenden Umstände vorliegt. 
Zur Vollendung des Raubes ist nicht erforderlich, daß der Thater frem- 
des Eigenthum wirklich an sich genommen habe. 
Art. 153. 
Ein Räuber, der nach Nr. 2 des vorigen Artikels zu bestrafen ware, 
und bereits früher wenigstens einmal wegen Raubes oder eines gleichartigen 
Verbrechens (Art. 47, Nr. 2) bestraft worden ist, ingleichen ein nach Nr. 3 
des vorigen Artikels zu bestrafender Räuber, der früher schon wenigstens zwei 
Mal wegen Raubes oder eines gleichartigen Verbrechens bestraft worden ist, 
kann mit lebenslänglichem Zuchthause bestraft werden. 
Art. 154. 
Wer in räuberischer Absicht mit Waffen auflauert, soll mit Arbeitshaus 
von einem Jahre bis zu drei Jahren bestraft werden. 
Erpressung. 
Art. 155. 
Wer, außer dem Falle des Raubes, jemand durch Anwendung körperlicher 
Gewalt oder durch Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, um sich oder Anderen 
einen rechtswidrigen Vortheil am Vermögen zu verschaffen, ist wie ein Räu- 
ber zu bestrafen (Art. 152, 153). 
Art. 156. 
Wer zu gleichem Zwecke mit kuͤnftigem Morde oder Brandstiftung droht, 
ist mit Arbeitshaus nicht unter zwei Jahren, und wer zu gleichem Zwecke die 
Bewohner eines ganzen Ortes durch aufgesteckte Brandzeichen, oder ausgewor- 
fene oder ausgesendete Brand= oder Droh-Briefe, mit Mord, Raub oder Brand- 
stiftung bedroht, mit Zuchthaus bis zu funfzehen Jahren zu belegen. 
Art. 157. 
Bedrohungen zu dem Art. 155 gedachten Zwecke mit anderen Nachthei- 
len, insbesondere mit künftigen Mißhandlungen, oder mit Anzeigen oder Kla- 
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