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dergebrannt, bei welchem seiner Lage nach keine Gefahr der Weiterverbreitung
des Feuers zu befürchten war, so ist der Brandstifter mit fünf= bis zwanzig-
jähriger Zuchthausstrafe zu belegen.
Art. 163.
Wird eine Brandstiftung an einem Gebaude verübt, welches dem Thater
eigenthümlich gehört, ohne daß eine Gefahr für Personen oder fremde Gebäude
vorhanden ist, so soll derselbe, wenn er sonst irgend eine Beeinträchtigung der
Rechte Anderer beabsichtigte, wit Arbeitshaus nicht unter einem Jahre oder
Zuchthaus bis zu sechs Jahren, und wenn auch eine solche Absicht ermangelte,
die Brandstiftung aber, um Andere zu schrecken, geschah, mit Gefängniß be-
straft, in anderen Fällen jedoch mit Strafe verschont werden.
Art. 164.
Wer unbewohnte Gebaude oder andere Bauwerke, Waldungen, Frucht-
felder, Holzvorräthe, aufgespeichertes Getreide (Getreidefeimen), oder aͤhnliche
Gegenstände in Brand steckt, ist nach Verhältniß des verursachten Schadens
und der dabei vorhandenen Gefahr weiterer Verbreitung des Feuers mit Ar-
beitshaus bis zu drei Jahren, oder mit Zuchthaus bis zu zehen Jahren zu
bestrafen.
Wenn jemand aber eigene solche Gegenstände in Brand steckt, ohne daß
Gefahr der weitern Verbreitung des Feuers zum Nachtheil dritter Personen
vorhanden ist, so soll er nur dann und zwar mit Arbeitshaus bis zu drei
Jahren bestraft werden, falls er eine Beeinträchtigung der Rechte Anderer
dabei beabsichtigte.
Art. 165.
Schiffe, Schiffmühlen, Pulvermühlen, Pulver-Magazine und Pulverwagen
werden bei der Brandstiftung den Gebäuden gleich geachtet.
Art. 166.
Die Brandstiftung wird als vollendet angesehen, sobald der von dem
Verbrecher gebrouchte Brennstoff den anzuzündenden Gegenstand durch Ent-
flammen oder Glimmen ergriffen hat.
Art. 167.
Hat der Thäter auf der Stelle, oder doch, bevor weiterer Schaden ver-
ursacht war, selbst wieder gelöscht oder die Löschung durch Andere veranlaßt,