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Fahrlássige gemeingefährliche Handlungen.
Art. 171.
Brandstiftungen oder andere gemeingefährliche Handlungen (Art. 161 —
170) aus Fahrlässigkeit sind an dem Thäter unter Berücksichtigung der Vor-
schriften des Art. 45 mit Gefängniß bis zu vier Jahren oder Arbeitshaus
bis zu vier Jahren, oder, sofern die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs
Wochen nicht übersteigt, mit verhältnißmaßiger Geldstrafe zu bestrafen.
Wer fahrlässiger Weise durch Handlungen der in dem zweiten Satze des
Art. 169 gedachten Art die Transporte auf Eisenbahnen in Gefahr setzt, soll
mit den vorbemerkten Strafen belegt werden, jedoch nicht unter einem Monat
Gefängniß, und wenn dadurch jemand am Körper oder an der Gesundheit er-
heblich beschädigt oder getödtet worden ist, nicht unter zwei Jahren Gefängniß.
Diese Strafen finden auch auf die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und
zur Aufsicht über die Bahn und den Betrieb der Tranoporte angestellten Per-
sonen, und zwar auch dann Anwendung, wenn sie durch Vernachlässigung der
ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen.
Achtes Kapitel.
Von Verletzungen des Eides, der Gelöbnisse und der Ehrerbietung
gegen die Religion.
Meineid.
Art. 172.
Wer vor einer öffentlichen Behörde in eigenen oder fremden Angelegen-
heiten eine falsche Angabe macht und dieselbe, mit der Kenntniß von ihrer
Unwahrheit, mittelst Eides oder unter Beziehung auf cinen bereits geleisteten
Eid, wenn dieses auch ein allgemeiner Diensteid ist, bekräftigt, soll mit sechs
Monaten Arbeitshaus bis Zuchthaus von sechs Jahren bestraft werden.
Art. 173.
Wurde in einem Strcafverfahren von dem Beschädigten, einem Zeugen
oder einem Sachverständigen meineidig geschworen, um einen Unschuldigen in
Strafe zu bringen, oder einen Schuldigen in eine höhere Strafe, als er wirk-
lich verdient hat, so treten folgende Strafen ein:
1) bei falschlicher Anschuldigung eines mit lebenslänglichem Zuchthause be-
drohten Verbrechens sechs bis zehen Jahre Zuchthaus;