Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Fahrlássige gemeingefährliche Handlungen. 
Art. 171. 
Brandstiftungen oder andere gemeingefährliche Handlungen (Art. 161 — 
170) aus Fahrlässigkeit sind an dem Thäter unter Berücksichtigung der Vor- 
schriften des Art. 45 mit Gefängniß bis zu vier Jahren oder Arbeitshaus 
bis zu vier Jahren, oder, sofern die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs 
Wochen nicht übersteigt, mit verhältnißmaßiger Geldstrafe zu bestrafen. 
Wer fahrlässiger Weise durch Handlungen der in dem zweiten Satze des 
Art. 169 gedachten Art die Transporte auf Eisenbahnen in Gefahr setzt, soll 
mit den vorbemerkten Strafen belegt werden, jedoch nicht unter einem Monat 
Gefängniß, und wenn dadurch jemand am Körper oder an der Gesundheit er- 
heblich beschädigt oder getödtet worden ist, nicht unter zwei Jahren Gefängniß. 
Diese Strafen finden auch auf die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und 
zur Aufsicht über die Bahn und den Betrieb der Tranoporte angestellten Per- 
sonen, und zwar auch dann Anwendung, wenn sie durch Vernachlässigung der 
ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen. 
Achtes Kapitel. 
Von Verletzungen des Eides, der Gelöbnisse und der Ehrerbietung 
gegen die Religion. 
Meineid. 
Art. 172. 
Wer vor einer öffentlichen Behörde in eigenen oder fremden Angelegen- 
heiten eine falsche Angabe macht und dieselbe, mit der Kenntniß von ihrer 
Unwahrheit, mittelst Eides oder unter Beziehung auf cinen bereits geleisteten 
Eid, wenn dieses auch ein allgemeiner Diensteid ist, bekräftigt, soll mit sechs 
Monaten Arbeitshaus bis Zuchthaus von sechs Jahren bestraft werden. 
Art. 173. 
Wurde in einem Strcafverfahren von dem Beschädigten, einem Zeugen 
oder einem Sachverständigen meineidig geschworen, um einen Unschuldigen in 
Strafe zu bringen, oder einen Schuldigen in eine höhere Strafe, als er wirk- 
lich verdient hat, so treten folgende Strafen ein: 
1) bei falschlicher Anschuldigung eines mit lebenslänglichem Zuchthause be- 
drohten Verbrechens sechs bis zehen Jahre Zuchthaus;
	        
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