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2) bei faͤlschlicher Anschuldigung eines mit zeitlichem Zuchthause bedrohten
Verbrechens vier bis sechs Jahre Zuchthaus;
8) bei faͤlschlicher Anschuldigung geringerer Verbrechen Arbeitshaus bis zu
vier Jahren.
Art. 174.
Wurde in den Faͤllen des vorigen Artikels in Folge des Meineides eine
unverdiente Strafe erkannt und ganz oder theilweise vollzogen, so ist auf er-
höhte Strafe zu erkennen, welche in dem Falle des vorigen Artikels unter Nr. 1
bis zu zwanzigjährigem oder lebenslänglichem, in dem Falle unter Nr. 2 bis
zu zwanzigjahrigem Zuchthause und in dem Falle unter Nr. 3 bis zu Arbeits-
haus oder Zuchthaus von sechs Jahren steigen kann.
Art. 175.
Wer, nachdem er sich eines Meineides schuldig gemacht hat, aus eigenem
Antriebe und ehe noch ein Rechtsnachtheil für einen Anderen daraus entstanden
ist, seine unwahren Angaben widerruft, soll nur mit Arbeitshausstrafe bis zu
sechs Monaten belegt werden.
Art. 176.
Betheuerungen, welche von einzelnen Religions-Gesellschaften an der Stelle
des Eides gebraucht werden, sind rücksichtlich der Mitglieder solcher Gesellschaf-
ten bei dem Verbrechen des Meineides einem Eide gleich zu achten.
Auch eine Versicherung an Eidesstatt gilt einem Eide gleich.
Leicht sinniger Eid.
Art. 177.
Wer aus Mangel an pflichtmäßiger Besonnenheit, Ueberlegung oder Nach-
forschung eine falsche eidliche oder derselben gleichstehende (Art. 176) Angabe
vor einer öffentlichen Behörde macht, soll Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre
verwirkt haben.
Widerruft er die falsche Angabe binnen vier und zwanzig Stunden, so
wird er mit aller Strafe verschont; ein späterer Widerruf unter den Voraus-
setungen des Art. 175 begründet Strafminderung, so daß nur auf Gefängniß-=
strafe bis zu sechs Wochen oder verhältnißmäßige Geldstrafe erkannt werden kann.
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