Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Jahre, und gegen die Anstifter und Anfuͤhrer Arbeitshaus bis zu zwei Jah- 
ren nach sich. 
Art. 183. 
Thaͤtliche Mißhandlungen eines Geistlichen waͤhrend seiner gottesdienstlichen 
Amtsverrichtungen werden mit Zuchthausstrafe bis zu vier Jahren und andere 
Beleidigungen waͤhrend seiner gottesdienstlichen Verrichtungen mit Gefaͤngniß 
oder Arbeitshausstrafe bis zu einem Jahre geahndet. 
Art. 184. 
Gewaltthätiges Eindringen in eine Kirche oder einen anderen gottesdienst- 
lichen Versammlungsort zur Zeit des Gottesdienstes, um diesen zu stören, in- 
gleichen Gewaltthätigkeiten an Personen oder Sachen in einem solchen Ver- 
sammlungsorte zur Zeit des Gottesdienstes und zum Zwecke seiner Störung, 
werden mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren bestraft. 
Andere nicht mit Gewalt verknüpfte Störungen der Ruhe und Ordnung 
gottesdienstlicher Versammlungen durch ungebührliche Handlungen sind mit Ge- 
fängniß oder Arbeitöhausstrafe bis zu einem Jahre zu büßen. 
Neuntes Kapitel. 
Von Verletzungen der Ehre. 
Verläumdung. 
Art. 185. 
Wer einem Anderen ein Verbrechen, oder eine Handlung, welche ihn in 
den Augen seiner Mitbürger herabzusetzen und seinen guten Ruf zu gefährden 
geeignet ist, mit dem Bewußtseyn der Unwahrheit des Vorwurfes in der Weise 
beimißt, daß er davon dritten Personen Mittheilung macht, oder die ehren- 
kränkende Handlung öffentlich oder heimlich verbreitet, gleichviel ob dieses münd- 
lich, oder schriftlich, oder auf irgend eine andere Art geschieht, ist mit Ge- 
fängniß bis zu sechs Monaten oder, insofern die Strafe sechs Wochen Gefäng- 
niß nicht übersteigt, mit verhältnißmaßiger Geldstrafe zu belegen. 
Betrifft der Vorwurf ein gesetzlich mindestens mit Arbeitöhausstrafe be- 
drohtes Verbrechen, oder treten eine oder mehre der im Art. 192 erwähnten 
erschwerenden Rücksichten ein, so ist Gefaängnißstrafe oder Arbeitshausstrafe bis 
zu zwei Jahren zu erkennen. 
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