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Art. 186.
Die Mittheilung einer von einer anderen Person ausgegangenen uͤbeln
Nachrede, mit Kenntniß von deren Unwahrheit, wird nach dem vorigen Arti-
kel bestraft.
Hat der Mittheilende keine Kenntniß von der Unwahrheit der übeln Nach-
rede, so wird er nach Art. 189 bestraftz es sey denn, daß nach den Umstän-
den des Falles eine ehrenkränkende Absicht bei der Mittheilung ausgeschlossen ist.
Art. 187.
Die Erzählung einer wahren Thatsache, wenn sie auch der Ehre eines
Anderen Nachtheil bringt, ist straflos; vorbehältlich der Bestrafung nach Art. 189,
wenn sie in einer Weise geschehen ist, die an sich eine Ehrenkränkung enthält.
Falsche Anzeige.
Art. 188.
Wer gegen jemand, dessen Unschuld ihm bekannt ist, ein Verbrechen oder
auf ein solches hinweisende Verdachtsgründe bei einer Behörde anzeigt, um
eine Untersuchung gegen denselben zu veranlassen, ist zu bestrafen:
1) bei einem Verbrechen, welches gesetzlich mit lebenslänglichem Zuchthause
bedroht ist, mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu vier Jahren;
2) bei Verbrechen, welche mit zeitlichem Zuchthause bedroht sind, mit Ar-
beitshaus bis zu zwei Jahren;
3) bei anderen Verbrechen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit
Arbeitshaus bis zu einem Jahre.
Belei digung.
Art. 189.
Wer sich Handlungen oder Aeußerungen erlaubt, welche die Ehre eines
Anderen kränken oder nach der gemeinen Meinung Verachtung gegen denselben
ausdrücken, gleichviel ob dieses dem Anderen persoönlich oder dritten Personen
gegenüber geschieht, ist zu bestrafen:
1) wenn die ehrenkrankenden Handlungen in Thätlichkeiten bestehen, mit
Gefängniß bis zu zwei Jahren, oder bei einer nicht über sechs Wochen
ansteigenden Gefängnißstrafe mit verhältnißmäßiger Geldbuße;
2) in anderen Fäallen mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder verhältniß-
maßiger Geldstrafe.