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3) nach dem Verhaͤltnisse des Verletzten zu dem Schuldigen, insofern dieser
dem ersteren besondere Achtung oder Ehrerbietung schuldig ist;
4) nach der Ausdehnung der Verlehung auf Mehre, eine ganze Perso-
nenklasse, oder auf eine politische oder religiöse Gemeinde oder Ge-
nossenschaftz;
5) nach der Beschaffenheit der Verletzung selbst in Hinsicht auf Zeit und
Ort, wo sie zugefügt worden ist, und auf die ihr gegebene größere
oder geringere Oeffentlichkeit;
6) nach dem Umstande, ob und was für eine Veranlassung der Verletzung
zu Grunde gelegen hat. Wird eine Ehrenverletzung erwidert, so ist die
Erwiderung nicht straflos, gleichwohl die vorausgegangene Verletzung
ein Strafminderungsgrund bei der nachfolgenden.
Art. 193.
Die in den Art. 185, 186, 189, 190 und 191 gedachten Verbrechen
sind nur auf den Antrag dabei betheiligter Personen zur Untersuchung und
Bestrafung zu ziehen.
Zu einem solchen Antrage, wenn er nicht bereits von dem unmittelbar
Betheiligten gestellt worden ist, sind auch berechtigt bei Ehrenverletzungen:
1) gegen Ehefrauen die Ehemanner, gegen Kinder die Väter und gegen
Mündel die Vormünder;
2) gegen öffentliche Behörden und im öffentlichen Dienste angestellte Perso-
nen, gleichviel ob sie mit Rücksicht auf ihr Dienstverhältniß oder sonst
verletzt worden sind, die amtlichen Vorgesetzten;
3) gegen ganze Personenklassen, Gemeinden und Genossenschaften jedes Mit-
glied derselben;
4) gegen Verstorbene die Ehegatten, die Verwandten und Verschwägerten
in gerader Linie, ingleichen ohne Rücksicht auf Verwandtschaft die Erben.
Sind Mehre durch eine und dieselbe Handlung unmittelbar oder mittel-
bar beleidigt worden, so soll nur ein einmaliges Strafverfahren Statt finden.
Ein Betheiligter, welcher sich demselben nicht angeschlossen hat, kann jedoch
im Falle einer Freisprechung des Beleidigers ein neues Strafverfahren dann
beantragen, wenn er in dem vorigen Verfahren noch nicht gebrauchte Beweis-
mittel beizubringen vermag.