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Art. 194.
Der Verletzte oder sonst Betheiligte erhaͤlt in allen Faͤllen einer Ehren-
verletzung eine auf Kosten des Schuldigen zu fertigende beglaubigte Abschrift
des Straferkenntnisses. Bei einer oͤffentlichen Ehrenverletzung ist die erkannte
Strafe auf sein Verlangen durch Anschlag an einem geeigneten Orte oder durch
den Druck, insbesondere wenn sie in einer Zeitschrift geschehen ist, in derselben
Zeitschrift auf Kosten des Schuldigen durch den Richter oͤffentlich bekannt zu
machen und darauf das Erkenntniß ausdruͤcklich mit zu richten.
Andere Arten der persoͤnlichen Genugthuung finden nicht Statt.
Zehentes Kapitel.
Von der Selbsthülfe und dem Zweikampfe.
Selbsthulfe.
Art. 195.
Wer ein wirkliches oder vermeintliches Recht mit Uebergehung der rich-
terlichen Huͤlfe eigenmaͤchtig in einem Falle in Vollzug setzt, wo er nach ge-
setzlicher Vorschrift richterliche Huͤlfe haͤtte ansprechen sollen, wird mit Gefaͤng-
niß bis zu sechs Wochen oder mit verhältnißmäßiger Geldbuße bestraft.
Art. 196.
Wer sein wirkliches oder vermeintliches Eigenthumsrecht, oder ein ande-
res Recht an einer beweglichen Sache dadurch geltend macht, daß er diese
Sache aus dem rechtsbegründeten Besitze eines Anderen eigenmächtig wegnimmt,
ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen.
Die in diesem und dem vorigen Artikel erwähnten Verbrechen sind nur
auf Antrag des Betheiligten zu untersuchen und zu bestrafen.
3weikampf.
Art. 197.
Die Vollziehung eines Zweikampfes mit Waffen nach vorausgegangener
Herausforderung wird an den Kämpfenden bestraft:
1) mit Gefangniß von fünf Jahren bis zu zwanzig Jahren, wenn vorher die
Fortsetzung des Kampfes bis zu einer Tödtung verabredet worden war
und eine solche erfolgt istz