Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 211. 
Ein Ehemann, welcher eine Frauensperson unter dem Vorgeben, daß er 
unverheirathet sey, zu einer ehelichen Verbindung mit sich verleitet, verwirkt 
drei= bis vier-jährige Zuchthausstrafe. 
Art. 212. 
Die in den Art. 209 und 211 geordneten Strafen sollen für den schuldi- 
gen Ehegatten auf sechmonatliches bis zweij#ahriges Gefängniß und für die mit- 
schuldige Person auf ein= bis zwei= monatliches Gefängniß, ingleichen die in dem 
Art. 210 bestimmte Strafe auf Zuchthaus bis zu zwei Jahren herabgesetzt 
seyn, wenn: · 
1) die erste Ehe als nichtig anzusehen ist, oder 
2) bei dieser Ehe eine Scheidung von Tisch und Bett bestand, welche nicht 
schon einer Trennung der Ehe gleich zu achten war, oder 
3) der andere Ehegatte bei der ersten Ehe abwesend und es wahrscheinlich 
war, daß er nicht mehr am Leben sey, oder 
4) bei der zweiten Ehe keine eheliche Beiwohnung erfolgt ist. 
Zwölftes Kapitel. 
Von dem Diebstable und der Veruntreuung. 
Diebstahl überhaupt. 
Art. 2183. 
Des Diebstahles macht sich schuldig, wer eine fremde bewegliche Sache 
ohne Einwilligung des Eigenthümers und, wenn die Sache im Besitze eines 
Dritten ist, zugleich ohne Einwilligung dieses Dritten, aus dem Besitze des 
Eigenthümers oder des dritten Inhabers mit der Absicht an sich nimmt, sich 
dieselbe zuzueignen und dadurch sich oder einem Anderen einen unrechtmäßigen 
Gewinn zu verschaffen. 
Art. 214. 
Wird der Diebstahl an einer Sache begangen, woran dem Diebe ein Mit- 
eigenthum oder ein Miterbrecht zusteht, so wird nur derjenige Theil der Sache 
als Gegenstand des Diebstahles betrachtet, welcher nach Abzug des dem Diebe 
zustehenden Theiles übrig bleibt. 
35.
	        
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