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Art. 226.
War ein Dieb bei Ausfuͤhrung des Diebstahles mit Waffen versehen, um
sich damit nöthigen Falles seiner Festnehmung zu widersetzen, so tritt Zucht-
hausstrafe bis zu acht Jahren und, wenn er von den Waffen gegen diejeni-
gen Gebrauch gemacht hat, welche ihn festnehmen wollten, Zuchthausstrafe von
zwei bis zu zehen Jahren ein; vorbehältlich seiner höheren Bestrafung, wenn
seine That in ein schwereres Verbrechen übergeht.
Art. 227.
Ist ein Dieb bereits einmal wegen Diebstahles und ein zweitesmal mit
erhöhter Strafe wegen Diebstahles im Rückfalle bestraft worden und auf das
Neue rückfällig, so treten bei diesem zweiten oder einem weiteren Rückfalle nicht
nur die Art. 46 geordneten Folgen des Rückfalles ein, sondern der Richter ist
auch ermächtigt, die hiernach zu erkennende höhere Strafe, mit oder ohne
Schärfung (Art. 12), in die nächstfolgende höhere Strafart zu verwandeln,
ohne daß jedoch die Dauer der Strafzeit dadurch eine Aenderung erleiden soll,
und vorausgesetzt, daß die Strafzeit nicht unter das im Art. 10 bestimmte ge-
ringste Maß der höheren Strafarten herabgeht.
Kann bei einem im zweiten oder weiteren Rückfalle begriffenen Diebe in
Folge der Mehrheit der schon bestraften oder noch zu bestrafenden Diebstahle
angenommen werden, daß ihm das Stehlen zur unbezwinglichen Gewohnheit
geworden ist: so ist der Richter befugt, auf zeitliche Zuchthausstrafe bis zu
zwanzig Jahren oder auch auf lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen.
Forstdiebstähle.
Art. 228.
Ueber Forstdiebstähle entscheiden die darüber vorhandenen besonderen Ge-
setze und, soweit solche keine abweichenden Bestimmungen enthalten, die Vor-
schriften dieses Gesetzbuches über den Diebstahl überhaupt.
Verwandten= und Haus-Diebstahl.
Art. 229.
Diebstähle unter Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in aufsteigen-
der oder absteigender Minie, Verwandten und Verschwaägerten in der Seitenlinie bis
zum vierten Grade, Adoptiv= und Pflege-Aeltern und deren Kindern sind mit Aus-
nahme des im Art. 226 angegebenen Falles nur auf Antrag des beschädigten