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sie von einer öffentlichen Behörde im Allgemeinen oder besonders, mit oder
ohne Eid verpflichtet worden sind, haben nach Verhältniß des Gegenstandes
des Verbrechens die in dem Art. 221 bestimmten Strafen verwirkt.
Art. 234.
Veruntreuungen unter den Art. 229 und 230 erwähnten Verhaltnissen
sind nach den daselbst ersichtlichen Bestimmungen zu bestrafen.
Vorenthaltung des Gefundenen.
Art. 235.
Der Finder einer fremden Sache wird:
1) mit der Halfte der auf den einfachen Diebstahl gesetzten Strafen belegt,
wenn er gegen denjenigen, der sie verloren hat, oder gegen deren Eigen-
thümer den Besitz derselben abläugnet, verheimlicht, oder eine ihm be-
kannt gewordene öffentliche Aufforderung zur Zurückgabe unbefolgt läßt,
oder wenn er dieselbe sich in gewinnsüchtiger Absicht aneignet, nachdem
ihm derjenige, der sie verloren hat, oder deren Eigenthümer auf irgend
eine Weise bekannt geworden ist;
mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder, dafern dieses nicht über drei
Wochen ansteigt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße, wenn die Sache über
einen Thaler werth ist, und er u) entweder sich dieselbe angeeignet hat,
ohne daß ihm derjenige, der sie verloren hat, oder deren Eigenthümer
bekannt geworden ist, oder b) den Fund nicht binnen dreißig Tagen von
Zeit der Auffindung an bei der Obrigkeit angezeigt oder in einem geeig-
neten öffentlichen Blatte bekannt gemacht hat.
Dreizehentes Kapitel.
Von betrügerischen Handlungen und Fälschungen.
Einfacher Betrug.
Art. 236.
Wer den Irrthum eines Anderen rechtswidrig veranlaßt oder benutzt, um
demselben einen Vermögensnachtheil zuzufügen, und diesen Zweck erreicht, soll
wegen Betruges nach Maßgabe der Größe des verursachten Nachtheiles mit
den Strafen des einfachen Diebstahles bestraft werden.
Es ist dabei einerlei, ob der Verbrecher zugleich sich oder einem Anderen
einen Vortheil verschaffen wollte, oder ob dieses nicht der Fall war. Doch
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