Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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sie von einer öffentlichen Behörde im Allgemeinen oder besonders, mit oder 
ohne Eid verpflichtet worden sind, haben nach Verhältniß des Gegenstandes 
des Verbrechens die in dem Art. 221 bestimmten Strafen verwirkt. 
Art. 234. 
Veruntreuungen unter den Art. 229 und 230 erwähnten Verhaltnissen 
sind nach den daselbst ersichtlichen Bestimmungen zu bestrafen. 
Vorenthaltung des Gefundenen. 
Art. 235. 
Der Finder einer fremden Sache wird: 
1) mit der Halfte der auf den einfachen Diebstahl gesetzten Strafen belegt, 
wenn er gegen denjenigen, der sie verloren hat, oder gegen deren Eigen- 
thümer den Besitz derselben abläugnet, verheimlicht, oder eine ihm be- 
kannt gewordene öffentliche Aufforderung zur Zurückgabe unbefolgt läßt, 
oder wenn er dieselbe sich in gewinnsüchtiger Absicht aneignet, nachdem 
ihm derjenige, der sie verloren hat, oder deren Eigenthümer auf irgend 
eine Weise bekannt geworden ist; 
mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder, dafern dieses nicht über drei 
Wochen ansteigt, mit verhältnißmäßiger Geldbuße, wenn die Sache über 
einen Thaler werth ist, und er u) entweder sich dieselbe angeeignet hat, 
ohne daß ihm derjenige, der sie verloren hat, oder deren Eigenthümer 
bekannt geworden ist, oder b) den Fund nicht binnen dreißig Tagen von 
Zeit der Auffindung an bei der Obrigkeit angezeigt oder in einem geeig- 
neten öffentlichen Blatte bekannt gemacht hat. 
Dreizehentes Kapitel. 
Von betrügerischen Handlungen und Fälschungen. 
Einfacher Betrug. 
Art. 236. 
Wer den Irrthum eines Anderen rechtswidrig veranlaßt oder benutzt, um 
demselben einen Vermögensnachtheil zuzufügen, und diesen Zweck erreicht, soll 
wegen Betruges nach Maßgabe der Größe des verursachten Nachtheiles mit 
den Strafen des einfachen Diebstahles bestraft werden. 
Es ist dabei einerlei, ob der Verbrecher zugleich sich oder einem Anderen 
einen Vortheil verschaffen wollte, oder ob dieses nicht der Fall war. Doch 
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