Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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kann der Richter in dem letzteren Falle an der Stelle von Gefaͤngniß auf 
verhaͤltnißmaͤßige Geldbuße erkennen. 
Art. 237. 
Bei betrügerischen Handlungen unter den in Art. 229 und 230 ange- 
gebenen Verhältnissen tritt Bestrafung nur auf Antrag des Betheiligten mit der 
in diesen Artikeln bestimmten Strafe ein. 
Art. 238. 
Es wird nicht als Betrug bestraft, wenn der Irrthum des Anderen auf 
seiner eigenen Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit beruht und der den Irrthum 
Benutzende sich rücksichtlich desselben nur unthatig verhalten hat. 
Ebenso tritt keine Bestrafung wegen Betruges ein, wenn durch bloße all- 
gemeine Anpreisungen oder Urtheile ein Irrthum bei dem Anderen veranlaßt wird. 
Bei Eingehung von Vertragen soll überhaupt der Betrug nur dann be- 
straft werden, falls der Irrthum des Anderen sich auf Verhältnisse bezieht, bei 
welchen den Umständen nach anzunehmen ist, daß der Andere den Vertrag gar 
nicht oder anders abgeschlossen haben würde, wenn er die Verhältnisse in ihrer 
wahren Lage gekannt hatte. 
Auch soll der Betrug bei Eingehung von Vertragen nur auf Antrag des 
Betheiligten untersucht und bestraft werden. 
Art. 239. 
Wer mit einem Minderjährigen oder einer sonst unter Vormundschaft 
stehenden Person, unter Benutzung deren Schwache, Leichtsinn oder Leidenschaft, 
und ohne Einwilligung des Vaters oder Vormundes, vorsätzlich ein die erstere 
benachtheiligendes Geschaft eingeht, soll auch in Ermangelung der übrigen Er- 
fordernisse des Betruges auf Antrag des Vaters oder Vormundes mit Ge- 
faͤngniß bestraft werden. 
Ausgezeichneter Betrug. 
Art. 240. 
Dient die Religion, eine religiöse Handlung oder eine Sache, welche bei 
dem Gottesdienste gebraucht wird, in dieser Eigenschaft als Mittel zur Auk- 
fübrung eines Betruges, so ist auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu sechs 
Jahren zu erkennen.
	        
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