Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 241. 
Mißbraucht eine oͤffentlich angestellte Person ihre Amtsverbaͤltnisse zum 
Zwecke eines Betruges, so ist der Richter ermächtigt, die verwirkte Strafe 
umter Beibehaltung ihrer Zeitdauer in die zunächst folgende höhere Strafart 
zu verwandeln, oder statt dessen die verwirkte Strafe in ihrer Zeitdauer um 
die Hälfte zu erhöhen. 
Wird von einer nicht öffentlich angestellten Person oder auch von einer 
angestellten Person ein Betrug durch Annahme falscher Amtstitel oder Vorspie- 
gelung einer nicht bestehenden amtlichen Stellung ausgeführt, so gilt dieses als 
Grund zur Erhöhung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes. 
Leichtsinniger und muthwilliger Bankerott. 
Art. 242. " 
Ein Schuldner, der sich durch uͤbermaͤßigen Aufwand, Vernachlaͤssigung 
seines Nahrungsbetriebes, unordentlichen Haushalt, oder mit seinem Vermoͤgen 
nicht im Verhaͤltnisse stehende Unternehmungen außer Stand gesetzt hat, seine 
Gläubiger befriedigen zu können, und gegen welchen gerichtlicher Konkurs er- 
öffnet worden ist, hat Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten verwirkt. 
Art. 243. 
Hat ein zahlungsunfahiger und in gerichtlichen Konkurs verfallener Kauf- 
mann, Banquier, Geldwechsler, Fabrikant, oder wer sonst gewerbsmäßig Han- 
delsgeschafte treibt: 
1) in den letzten zwei Jahren vor Einstellung seiner Geschäfte wegen Zah- 
lungsunfäahigkeit eine Bilanz nicht aufgenommen, oder 
2) die zu seinem Geschäfte nach Gesetz oder Handelssitte erforderlichen Bü- 
cher gar nicht oder in solcher Unordnung geführt, daß sein Vermögens- 
und Schulden-Zustand daraus nicht ersehen werden kann, oder 
3) zu einer Zeit, wo ihm seine Zahlungsunfäahigkeit bekannt war, annoch 
Darlehen oder Waaren auf Kredit aufgenommen, oder andere Schuld- 
verbindlichkeiten eingegangen, ohne seine Glaubiger bei diesen Geschaften 
von seinem Vermögensverfalle in Kenntniß zu setzen, oder 
4) ist seine Zahlungsunfähigkeit von der Art, daß er, nach Abzug der be- 
vorzugten Schulden, seinen nicht bevorzugten Glaubigern nicht einmal 
funfzig für Einhundert zu bezahlen vermag, auch nicht beibringen kann, 
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