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daß er durch plötzliche und unvorgesehene Unglücksfälle soweit zahlungs-
unfähig geworden sey,
so hat er achtwöchentliche bis einjährige Gefängnißstrafe verwirkt.
Betrügerische Handlungen bei dem Bankerotte.
Art. 244.
Ein Zahlungsunfdhiger, welcher seine Zahlungsunfähigkeit kennt und be-
reits von Gläubigern gerichtlich in Anspruch genommen, oder gegen den bereits
gerichtlicher Konkurs eröffnet ist, wird mit Arbeitshaus bis Zuchthaus von sechs
Jahren bestraft, wenn er
1) Vermögensstücke verheimlicht, verbirgt, Anderen in Verwahrung gibt
oder sonst entfernt, um sie seinen Glaubigern zu entziehen, zu gleichem
Zwecke Gelder unter fremden Namen belegt, oder unter fremden Namen
Einkäufe macht, heimlich Zahlungen annimmt, oder
2) einzelne Glaubiger widerrechtlich begünstigt, Schenkungen macht, Aktiv-
Forderungen erläßt, nicht wirklich vorhandene Forderungen bezahlt, Ver-
mögensstücke unter dem Werthe verschleudert, oder
3) um Gldubiger zu benachtheiligen, bei Angabe seines Vermögenszustandes
Aktiv-Forderungen oder Schulden erdichtet oder verschweigt, oder zu
gleichem Zwecke Ausgaben, Verluste und Unglücksfälle erdichtet.
Art. 245.
Wenn ein Kaufmann, Banquier, Geldwechsler, Fabrikant, oder wer sonst
gewerbsmäßig Handelsgeschafte treibt, unter der im Eingange des vorigen
Artikels gedachten Voraussetzung, ihm anvertraute Waaren, Gelder oder Pa-
piere für sich verwendet, oder seine Handelsbücher oder andere bei der Re-
gulirung seines Geschäftes wesentliche Papiere verheimlicht, vernichtet oder
verfälscht, oder ohne Handelsbücher zu hinterlassen, oder mit Hinterlassung
verwirrter Handelsbücher austritt oder seinen Aufenthalt verbirgt: so soll er
mit Arbeitshaus von einem Jahre bis Zuchthaus von sechs Jahren bestraft
werden.
Dieselbe Strafe trifft ihn, wenn er sich in der Absicht, seine Glaubiger
durch einen Accord zu verkürzen, falschlich für zahlungsunfahig ausgegeben hat.
Jedoch soll in diesem Falle eine Bestrafung nur dann eintreten, wenn ein
Gldubiger dieselbe beantragt hat.