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Betrügerische Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit.
Art. 246.
Wer durch Veranlassung des Irrthumes eines Anderen das Leben oder
die Gesundheit einer Person in Gefahr setzt, ist mit Gefängniß oder Arbeits-
haus bis zu zwei Jahren zu bestrafen; vorbehdltlich der sonst etwa begründe-
ten höheren Strafe, wenn ein Nachtheil wirklich eingetreten ist.
Anmaßungen und betrügerische Handlungen in Bezug auf persönliche Verhältnisse
Art. 247.
Wer sich Verrichtungen anmaßt, wozu man durch eine Anstellung von
Seiten einer Staatsbehörde ermächtigt seyn muß, ohne diese Anstellung erlangt
zu haben, insbesondere die Verrichtungen eines Sachwalters, Notars, Mäklers,
Arztes, Wundarztes, Feldmessers oder einer Hebamme, ohne in dieser Eigen-
schaft angestellt zu seyn, wird mit Gefängniß oder, sofern die Gefängnißstrafe
die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geld-
buße bestraft.
Art. 248.
Wer durch falsche Angaben über seine persönlichen oder Vermögensver-
hältnisse das Bürgerrecht oder die Mitgliedschaft in Gemeinden, das Stimm-
recht oder die Wahlfadhigkeit bei Ausübung politischer oder gemeindebürgerlicher
Rechte, oder die Befugniß zu einem Gewerböbetriebe erschleicht, ist mit Ge-
faͤngniß bis zu einem Jahre zu bestrafen.
Die falsche Angabe über persönliche oder Vermögensverhältnisse zur Er-
langung von privatrechtlichen Stellungen wird auf Antrag des Betheiligten mit
Gefängmß bis zu drei Monaten geahndet.
Art. 249.
Wer durch widerrechtliche Handlungen den Familienstand eines Menschen
zu dessen Nachtheil unterdrückt oder verändert, ein Kind denjenigen vorenthält,
denen es gehört, oder anderen Personen ein fremdes Kind als ihnen ange-
hörig unterschiebt, ist mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu belegen.
Art. 250.
Wer eine Person, die unter alterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt
stehr, verleitet, daß sie sich der Aufsicht ihrer Aeltern oder Vormünder durch
die Flucht entzieht, oder ihr dazu behülflich ist, oder eine solche bereits ent-