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flohene Person verbirgt oder verheimlicht, wird auf Antrag der Aeltern oder
Vormünder mit Gefängniß bestraft.
Art. 251.
Verleitet jemand eine Person zu einer ungültigen Ehe mit sich oder einem
Dritten durch Erregung oder Benutzung eines Irrthumes derselben, wozu auch
die Verschweigung eines ihm bekannten Ehehindernisses gerechnet werden soll,
so tritt Gefaängnißstrafe bis zu einem Jahre ein, wenn der betrogene Theil
darauf anträgt und die Ehe des Jrrthumes wegen für ungültig erklärt ist.
Fälschung.
Art. 252.
Wer unter dem Namen einer oöffentlichen Behörde eine falsche Urkunde
ausstellt, oder eine achte öffentliche Urkunde oder eine öffentlich beglaubigte
Privat-Urkunde verfälscht, rechtswidrig vernichtet, unbrauchbar macht oder ver-
heimlicht, oder eine falsche oder verfälschte öffentliche Urkunde wissentlich ge-
braucht, um in allen diesen Fällen sich oder einem Anderen einen Vortheil zu
verschaffen, oder einem Anderen einen Vermögensnachtheil oder einen anderen
Nachtheil zuzufügen, soll Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten oder Arbeits-
hausstrafe bis zu zwei Jahren verwirkt haben.
Art. 253.
Wurde dabei beabsichtigt, einem Anderen einen Vermögensnachtheil zuzu-
fügen, und ist dieser eingetreten, so ist bei einem Betrage dieses Nachtheils
von funfzig Thalern oder darunter auf Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu
vier Jahren, bei einem Betrage über funfzig Thaler auf Arbeitshaus oder
Zuchthaus bis zu sechs Jahren zu erkennen.
Art. 254.
Der Richter ist ermächtigt, die Strafe für die Falschung in derselben
Zeitdauer in eine höhere Strafart überzutragen, oder in derselben Strafart
um die Halfte zu erhöhen, wenn die Falschung von einem öffentlichen Beam-
ten bei einer in sein Amt einschlagenden Urkunde, Aufzeichnung, Rechnung oder
sonstigen Niederschrift begangen wurde, insbesondere wenn Willenserklarungen,
Verhandlungen oder Aussagen durch Auslassung, Zusatz oder Veränderung ver-
falscht, erdichtete oder untergeschobene Personen, oder Abwesende als anwesend
aufgeführt, Unterschriften nachgemacht, unwahre Thatsachen wissentlich als wahre