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aufgefuͤhrt oder beurkundet, oder Akten, Urkunden oder andere Schriften, welche
dem Beamten seines Amtes wegen anvertraut sind, verfälscht, böslicher Weise
vernichtet, oder auf die Seite geschafft werden.
Art. 255.
Wer in der Absicht, sich oder einem Anderen einen Vortheil zu verschaf-
fen oder einem Anderen irgend einen Nachtheil zuzufügen, unbefugter Weise
Privat-Urkunden unter dem Namen eines Dritten anfertigt, oder achte Privat-
Urkunden verfälscht, vernichtet, unbrauchbar macht oder verheimlicht, oder eine
falsche oder verfalschte Privat-Urkunde wissentlich gebraucht, ist mit Gefäng-
niß bis zu sechs Monaten oder mit Arbeitshaus bis zu einem Jahre zu belegen.
Wurde ein Vermögensnachtheil eines Anderen beabsichtigt und wirklich
zugefügt, so ist bei einem Betrage des verursachten Nachtheiles von funfzig
Thalern und darunter auf Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren
und bei einem Betrage über funfzig Thaler auf Arbeitshaus oder Zuchthaus
bis zu vier Jahren zu erkennen.
Falschungen von Privat-Urkunden unter den Art. 229 und 230 ange-
gebenen Verhältnissen sind nur auf Antrag des Beschädigten zu bestrafen.
Art. 256.
Wer Reisepässe, Wanderbücher, Dienst-, Geburts= oder andere Zeugnisse
nur zu dem Zwecke eines erleichterten Fortkommens oder Unterkommens falsch
ausstellt oder verfalscht, oder eine derartige Urkunde wissentlich gebraucht, wird
mit Gefängniß bis zu acht Wochen bestraft.
Art. 257.
Wer zum Zwecke der Falschung einer öffentlichen oder Privat-Urkunde
Stempel oder Siegel verfertigt oder angeschafft hat, ist, auch wenn von sol-
chen noch kein Gebrauch gemacht wurde, mit Gefängniß bis zu einem Jahre
zu bestrafen.
Art. 258.
Wer Stempel oder besondere Kennzeichen, womit Waaren oder Fabrikate
eines bestimmten Handelshauses oder einer bestimmten Fabrik bezeichnet wer-
den, nachmacht und solche oder auch die Etiquette eines Handelshauses oder
einer Fabrik zu Tauschungen im Handel mißbraucht, ist mit Gefängniß bis zu
zwei Monaten oder mit verhältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen, vorausgesetzt,