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daß das betheiligte Handelshaus oder der Fabrikant die Untersuchung und
Bestrafung beantragt.
Art. 259.
Wer falsches Maß oder Gewicht führt, um dasselbe im Verkehre zu
brauchen, oder Waaren verfälscht, um Andere im Verkehre zu benachtheiligen,
wird mit Gefängniß oder ver haltnißmäßiger Geldbuße bestraft.
Vierzehentes Kapitel.
Von Münzverbrechen.
Falschm ünzen.
Art. 260.
Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld nach-
macht, in der Absicht, es als Geld auszugeben, ist mit Zuchthausstrafe bis zu
acht Jahren zu belegen.
Hat er dasselbe wirklich ausgegeben, so ist auf Zuchthausstrafe bis zu
zehen Jahren zu erkennen.
Fälschung ächten Gelde.
Art. 261.
Wer durch Veränderung des Stempels achtem Metallgelde, oder durch
Veränderung der Bezeichnung achtem Papiergelde einen höheren Werth beilegt,
in der Absicht, es für denselben auszugeben, ist mit Arbeitshaus von einem
Jahre bis Zuchthaus von drei Jahren und bei wirklich erfolgter Ausgabe
mit Zuchthaus bis zu sechs Jahren zu belegen.
Art. 262.
Wer den Werth achter Gold= oder Silber-Münzen durch Beschneiden, Ab-
feilen oder auf irgend eine andere Weise verringert, um dieselben für ihren
ursprünglichen Werth auszugeben, ist mit Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten
zu bestrafen, vorbehältlich der nach Art. 236 etwa begründeten höheren Strafe.
Ausgeben falschen Geldes.
Art. 268.
Wer im Einverstaͤndniß mit den Falschmuͤnzern oder Muͤnzfaͤlschern fal-
sches oder verfälschtes Geld ausgibt, soll wie diese nach Art. 260 bis 262
bestraft werden.