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Funfzehentes Kapitel.
Von verschiedenen Beeinträchtigungen fremden Eigenthumes.
Beeinträchtigung fremder Jagden.
Art. 269.
Wer in einem Bezirke, wo er nicht zu jagen berechtigt ist, Wild erlegt
oder einfängt und dasselbe an sich nimmt, ist mit der Strafe des einfachen
Diebstahles (Art. 216) oder, soweit hiernach Gefängnißstrafe eintritt, mit ver-
haltnißmaßiger Geldbuße zu bestrafen.
Hat er sich dabei eines Gewehres bedient, so ist nicht unter einer Woche
Gefängniß oder verhältnißmaßiger Geldbuße zu erkennen.
Wurde das Verbrechen an Wild begangen, welches in Wildgärten einge-
hegt oder in sonst eingeschlossenen Raumen befindlich war, so tritt Arbeitshaus-
strafe bis zu sechs Jahren ein.
Art. 270.
Wird der Wilddiebstahl gewerbsmäßig betrieben, so tritt Bestrafung wie
im Art. 224 ein.
Art. 271.
Die Strafe des einfachen Diebstahles (Art. 216), oder statt Gefängniß
verhältnißmäßige Geldbuße ist zu erkennen, wenn ein nicht zur Ausübung der
Jagd berechtigter Grundstücksbesitzer das bei erlaubter Abwehrung oder Vertrei-
bung des Wildes erlegte oder eingefangene Wild dem zur Jagd Berechtigten
nicht binnen vier und zwanzig Stunden zur Abholung anzeigt.
Art. 272.
Wer bei einer nach der Art des Wildes getheilten Ausübung der Jagd-
berechtigung sich innerhalb eines Jagdbezirkeo, worin er auf Eine Art des
Wildes zu jagen befugt ist, ein Wild anderer Art anmaßt, worauf ein Ande-
rer berechtigt ist, wird auf Antrag des Berechtigten mit der Strafe des ein-
fachen Diebstahles oder, soweit hiernach Gefängnißstrafe anzuwenden wäre,
mit verhältnißmäßiger Geldstrafe belegt.
Art. 273.
Wer in einem Jagdbezirke, worin die Ausübung der Jagd ihm nicht zu-
steht, Wild erlegt oder fängt, oder in einem Bezirke, worin er nur eine ge-