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wisse Gattung von Wild zu jagen befugt ist, Wild anderer Art erlegt oder
faͤngt, ohne dasselbe an sich zu nehmen, wird auf Antrag dessen, der zur Jagd
des Wildes berechtigt ist, mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern bestraft.
Art. 274.
Wer in einem Bezirke, worin er nicht zur Ausuͤbung der Jagd berechtigt
ist, eine Flinte oder Buͤchse bei sich führt, wird mit Gefängniß bis zu vier-
zehen Tagen oder entsprechender Geldbuße, auch mit dem Verluste des Ge-
wehres bestraft, ausgenommen
1) wenn er von dem zur Jagdausübung Berechtigten oder dessen Jagdauf-
sehern zur Führung des Gewehres Erlaubniß hatte, oder zu dem ver-
pflichteten Forst- oder Jagd-Personal gehört;
wenn er dadurch, daß er das Schloß des Gewehres abgeschraubt hatte,
oder dadurch, daß er nur den Weg durch einen fremden Jagdbezirk
nahm, um in einen anderen zu gelangen, worin er jagdberechtigt ist,
oder auf irgend eine andere Weise glaubhaft machen kann, daß er nicht
auf unbefugte Ausübung der Jagd ausging;
wenn er ein Reisender ist und das Gewehr auf der gewöhnlichen Straße
führte;
4) wenn er eine Militar-Person oder eine andere im öffentlichen Dienste
stehende bewaffnete Person ist und bei dienstlicher Verrichtung das zu
seiner Ausrüstung gehörige Gewehr bei sich führt.
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Art. 275.
Wird jemand in einem Bezirke, worin er nicht zur Ausübung der Jagd
befugt ist, von dem Jagdberechtigten, dessen Jagdaufsehern, Beauftragten,
oder von einem Polizei-Beamten mit einem Gewehre betroffen, und weigert
sich auf deren Verlangen das Gewehr vorzuzeigen, niederzulegen, abzugeben
oder selbst an Gerichtsstelle zu folgen: so ist er mit Gefängniß zu bestrafen.
Werden dabei gegen diese Personen lebensgefährliche Drohungen ausgestoßen
oder Thatlichkeiten verübt, so tritt Arbeitshausstrafe von sechs Monaten bis
zu vier Jahren oder, wenn mit dem Gewehre auf diese Personen angeschlagen
oder nach denselben geschossen worden, Zuchthausstrafe von zwei bis zu vier
Jahren ein; vorbehältlich härterer Strafen, wenn diese Handlungen in ein
schwereres Verbrechen übergehen.
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