Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

40  Gesetzgebung  und  vollziehende  Gewalt.

Aenderungen  des  a.  18  (jetzt  17)  zum  Organe  des  Bundes
erfuhr,  ist  an  diesem  entscheidenden  Punkte  der  Organisation
nicht  nur  eine  Verschiebung  gegenüber  den  Bestimmungen  des
Verfassungsentwurfes,  sondern  geradezu  ein  Bruch  erfolgt.  Die
einfache  und  unmittelbare  Verbindung  der  Vollziehung
  mit  der  Gesetzgebung,  wie  sie  der  Entwurf  bewerkstelligt
  hatte,  ist  gesprengt  worden,  ohne  dass
die  Verfassung  auf  der  neuen  Grundlage  einen  genügenden
  Ersatz  vorgesehen  hat.

Es  stellt  sich  dies  am  Klarsten  dar,  wenn  wir  den  einschlagenden
  Bestimmungen  des  Entwurfes  der  norddeutschen
Verfassung  unmittelbar  die  Reichsverfassung  entgegenstellen,
die  in  dem  Kaiserthum  die  selbständige  Organisation  der
vollziehenden  Gewalt  des  Bundes  zum  endgültigen  Ausdruck
gebracht  hat.  An  ihren  Bestimmungen  beantwortet  sich  die
Frage  am  Schärfsten,  ob  und  wieweit  die  Befugnisse  der
preussischen  Vollziehung,  die  ihren  Einfluss  auf  den  Gang  der
Gesetzgebung  darstellten,  eine  Uebertragung  auf  das  Kaiserthum
  gefunden  haben.

Eine  solche  Uebertragung  ist  nach  dem  Wortlaut  der
Verfassung  nur  in  einem  ganz  beschränkten  Umfange  erfolgt;
sie  bezieht  sich  ausschliesslich  auf  die  Prärogative  der  Krone,
aber  auch  auf  diese  nur  mit  der  ganzen  Schwäche,  mit  der
sie  im  Entwurfe  ausgebildet  waren.

Allerdings  der  Kaiser  als  solcher  ist  es,  der  jetzt  in  dem
Reichskanzler  den  Präsidenten  des  Bundesrathes  ernennt.  Er
ist  es  jetzt,  der  den  Bundesrath  und  Reichstag  beruft  und
eröffnet,  vertagt  und  schliesst,  immer  unter  Beibehaltung  der
Schranken,  die  der  Entwurf  dem  Präsidium  zog.  Aber  das
hervorragendste  Recht  der  Auflösung  des  Reichstages  ist  dem
Bundesrathe  verblieben;  nur  ist  hier  dem  Kaiser  gegenüber
dem  Beschlusse  des  Bundesrathes  ein  Recht  der  Sanktion  und
des  Veto  erwachsen.  Denn  es  ist  eine  unrichtige  Herübernahme
  aus  dem  Gedankengange  des  Verfassungsentwurfes,
wenn  die  Geschäftsordnung  des  Bundesrathes  (I.  $  6)  den
Auflösungsbeschluss  zu  den  Bundesrathsbeschlüssen  zählt,  bei