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dabei eine Pflichtwidrigkeit beizumessen ist, wie bei Staatsdienern und anderen
öffentlichen Beamten Anwendung.
Verletzung von Drivat-Dienstverpflichtungen.
Art. 319.
Haus= oder Wirthschafts-Beamte oder andere Privat-Diener, welche in
k#ihren Dienstverhältnissen ihre Dienstherrschaften vorsätzlich benachtheiligen, sind
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu belegen, vorbehaltlich härterer Be-
strafung, wenn ihre Handlung in ein anderes und schwereres Verbrechen über-
geht.
Verletzung pflichtmßiger Verschwiegenheit.
Art. 320.
Staatsdiener und andere öffentlich angestellte Personen, ingleichen Pri-
vat-Diener und Personen, welche in Fabriken oder anderen gewerblichen Un-
ternehmungen beschäftigt sind, werden mit Gefängniß bis zu vier Monaten
oder mit verhältnißmäßiger Geldstrafe belegt, wenn sie dasjenige, was ihnen
vermöge ihres Amtes, ihrer Stellung oder ihres Dienstes bekannt oder an-
vertraut ist und sie geheim zu halten verpflichtet sind, an Andere mittheilen.
Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche sie zu solchen Mittheilungen ver-
leiten.
Wahrheitswidrige Aussage.
Art. 321.
Wer in einer, ihn selbst oder seine Angehörigen (Art. 87) nicht betref-
fenden Angelegenheit, vor einer richterlichen oder polizeilichen Behörde als
Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird und dabei wissentlich unwahre
Thatsachen für wahr ausgibt, oder wahre Thatsachen verheimlicht, wird mit
Gefangniß bis zu sechs Wochen oder mit verhältnißmäßiger Geldstrafe belegt,
vorbehältlich einer höheren Strafe, wenn Art. 172 f. Anwendung finden.
Vorschriften wegen Anstellung der Untersuchung.
Art. 322.
Mit Ausnahme der in Art. 309 bis 312 gedachten Verbrechen sollen
alle in dem gegenwärtigen Kapitel aufgeführte Verbrechen nur dann unter-
sucht und bestraft werden, wenn