Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

285 
Art. 4. 
Die Voruntersuchung wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines 
Privat-Anklägers, die Hauptverhandlung nur auf förmliche Anklage durch einen 
Staatsanwalt oder einen Privat-Ankläger eingeleitet. 
Regelmäßig werden alle Verbrechen durch die Staatsanwaltschaft von 
Amtswegen verfolgt. Ausgenommen sind diejenigen Verbrechen, welche nach 
Vorschrift der Strafgesetze nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und 
bestraft werden sollen. Bei diesen Verbrechen tritt die Staatsanwaltschaft nur, 
wenn der Betheiligte einen Antrag gestellt hat, in Wirksamkeit, oder der Be- 
theiligte selbst verfolgt das Verbrechen als Privat-Ankläger. 
Unter dem Betheiligten sind in dem gegenwärtigen Gesetze immer sowohl 
die unmittelbar, als die mittelbar Betheiligten und die Dienst= oder Aufsichts- 
Behörden, welche zu einem Antrage berechtigt sind, zu verstehen. 
Art. 5. 
Das Strafverfahren ist mündlich und mit Niederschriften verbunden. Die 
Voruntersuchung ist nicht öffentlichz die Hauptverhandlung ist regelmäßig offent- 
lich. Bei Verbrechen im engeren Sinne geschieht die Hauptverhandlung vor 
Geschwornen. 
Art. 6. 
Alle in dem Strafverfahren thatige Behörden haben mit gleicher Sorg- 
falt die zur Ueberführung und die zur Vertheidigung des Angeschuldigten die- 
nenden Umstände zu berücksichtigen. 
Art. 7. 
Privatrechtliche Ansprüche aus Verbrechen sind auf Antrag des Beschädig= 
ten im Strafverfahren mit zu erledigen, wenn nicht die Nothwendigkeit weite- 
rer Ausführung eine Verweisung derselben vor die Civil-Gerichte angemessen 
erscheinen laßt. 
Art. 8. 
Fristen, welche in dem gegenwärtigen Gesetze geordnet sind und von 
einem bestimmten Tage an vorwärts oder rückwärts bestimmt sind, werden so 
berechnet, daß jener Tag nicht mitgezaählt wird; auch sind die für den Ange- 
schuldigten oder Angeklagten, für dessen Vertheidiger, für Betheiligte bei der 
40 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.