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Art. 12.
Ein Mitglied des Kreisgerichtes wird als Untersuchungsrichter bestellt und
führt in dieser Eigenschaft die vor das Kreisgericht gehörigen Voruntersuchun-
gen (Art. 10), unter Theilnahme des Kreisgerichtes in der weiter unten ge-
ordneten Maße.
Nach Befinden können bei einem Kreisgerichte mehre Mitglieder zu Unter-
suchungsrichtern bestellt werden. Auch können andere Mitglieder für einzelne
Voruntersuchungen als Untersuchungsrichter verwendet werdenz insbesondere kön-
nen den zu dem Kreisgerichte gehörigen Einzelrichtern Voruntersuchungen, welche
in ihre besonderen Gerichtsbezirke fallen, übertragen werden.
Art. 13.
Das Kreisgericht beschließt und entscheidet als Kollegium durch drei Per-
sonen, bei allen öffentlichen Verhandlungen vor demselben mindestens durch drei
Personen.
Vor dem in letzterer Weise besetzten Gerichte ist namentlich die Haupt-
verhandlung bei Vergehen abzuhalten.
Einzelrichter und Untersuchungsrichter können in den von ihnen geführten
Untersuchungen nicht als Mitglieder des Kollegiums thätig seyn; eben so wenig
Ergänzungsrichter in Sachen, worin sie als Sachwalter betheiligt gewesen sind.
III. Appellations-Gerichte.
Art. 14.
Appellations-Gerichte entscheiden in höherer Instanz über den Kreisgerich-
ten, in der Regel in einer Sitzung, welche durch wenigstens fünf Mitglieder
gebildet wird, und ausnahmsweise in der aus drei Mitgliedern bestehenden
Anklagekammer.
IV. Geschwornengerichte.
Art. 15.
Die Hauptverhandlung bei Verbrechen im engeren Sinne wird vor den
Geschwornengerichten vorgenommen, welche aus einem Gerichtöhofe und aus
Geschwornen bestehen. Die urtheilsfällung geschieht durch den Gerichtshof
nach vorgaängigem Ausspruche der Geschwornen in der unten näher geordneten
Weise.