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Ist er selbst in der Lage, sein Amt nicht verwalten zu koͤnnen, so tritt
derjenige Beisitzer des Gerichtshofes, welcher zugleich Mitglied des Appellations-
Gerichtes ist und, wenn mehre Mitglieder dieses Gerichtes Beisitzer sind, der
dlteste derselben an seine Stelle, und es ist im Uebrigen der Gerichtshof durch
einen Ersatzrichter zu ergänzen. Ist keiner der Beisitzer zugleich Mitglied des
Appellations-Gerichtes, so hat der Kreisrichter des Kreisgerichtes, an dessen Ort
das Geschwornengericht gehalten wird, den Vorsitz im Gerichtshofe zu über-
nehmen.
2. Die Geschwornen.
Art. 23.
Das Ehrenamt eines Geschwornen im Allgemeinen kann jeder Staats-
bürger männlichen Geschlechts bekleiden, welcher das dreißigste Jahr zurückge-
legt und wenigstens ein Jahr lang seinen Wohnsitz in derjenigen Gemeinde ge-
habt hat, auf deren Urliste (Art. 26) er kommen soll. Ausgenommen sind nur:
1) die verantwortlichen Mitglieder des Staats-Ministeriums und Volksver-
treter, solange sie dieses sind;
2) Richter, Protokoll-Führer bei Gerichtsbehörden, Mitglieder der Staats-
anwaltschaft, Gensdarmen und Polizei-Diener, so lange sie in dieser Stel-
lung sind;
3) Personen, die unter einer Zustandsvormundschaft stehen;
4) diejenigen, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zu Ge-
schwornen untauglich sind;
5) Personen, welche nicht schreiben oder lesen können;
6) diejenigen, welche mit Zuchthaus, oder wegen eines die öffentliche Ach-
tung entziehenden Verbrechens, insbesondere wegen Diebstahles, Verun-
treuung, betrügerischer Handlungen, Verletzung der Sittlichkeit, Mein-
eides, leichtsinnigen Eides, Bestechung oder Mißbrauches des öffentlichen
Vertrauens bestraft sind, oder deshalb unter Anklage stehen.
Art. 24.
Für eine einzelne Sache sind zu dem Amte eines Geschwornen unfähig:
1) diejenigen, welche in der Sache als Richter unfähig seyn würden (Art.
65 f.);
2) diejenigen, welche aus der Handlung, welche Gegenstand der Untersu-
chung ist, ein Privat-Interesse für sich herleiten können;