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3) diejenigen, welche in der Sache als Protokoll-Führer, Polizei-Beamte
oder Urkundspersonen thátig waren, oder als Anzeiger, Ankláger, sowie
als Anwälte aufgetreten sind, oder als Zeugen oder Sachverständige ab-
gehört wurden oder noch abgehört werden sollen.
Art. 25.
Zur Ablehnung des Amtes eines Geschwornen sind berechtigt:
1) diejenigen, welche das sechszigste Lebensjahr zurückgelegt haben;
2) diejenigen, welche durch ein Zeugniß ihrer Gemeindebehörde nachweisen,
daß sie den mit dem Amte eines Geschwornen verbundenen Aufwand
aus eigenen Mitteln zu tragen außer Stand sind;
3) diejenigen, welche Haupt= oder Ergänzungs-Geschworne (Art. 50 und
352) gewesen sind; die ersteren für die Zeit eines Jahres und die letz-
teren für drei Monate, vom Ende des Geschwornengerichts an, bei wel-
chem sie als Geschworne thätig waren;
4) Geistliche, Anwälte und Aerzte, letztere, wenn sie an ihrem Wohnorte die
einzig zur Praxis Berechtigten sind;
5) Staats= und Gemeinde-Beamte, auch Militckr-Personen, welche durch
ein Zeugniß ihrer vorgesetzten Behörde ihre Unentbehrlichkeit im Dienste
bescheinigen.
Jede Ablehnung von Seiten aller dieser Personen muß wenigstens drei
Tage vor dem Beginne der Sitbzung eines Geschwornengerichtes dem Präsidenten
des Gerichtshofes angezeigt werden.
Die Ablehnungsgründe unter 1, 2 und 4 können auch dem Einzelrichter
vor Aufnahme der Jahresliste (Art. 28) angezeigt werden, worauf der die Jah-
resliste anfertigende Ausschuß den Ablehnungsgrund zu prüfen und im Falle
der Billigung desselben den Ablehnenden nicht auf die Jahresliste zu brin-
gen hat.
Art. 26.
In jeder einzelnen Gemeinde wird, in Stadtgemeinden durch den Vor-
sitzenden des Magistrates oder Stadtrathes, in den Landgemeinden durch den
Schuldheißen, eine urliste aller nach Art. 28 zu dem Amte eines Geschwornen
fähigen Personen der einzelnen Gemeindebezirke gefertigt und im Monat Au-
gust eines jeden Jahres berichtigt, indem die inzwischen abgegangenen Perso-
nen gestrichen und die inzwischen hinzugekommenen Personen hinzugefügt wer-
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