Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 49. 
Der an den Staatsanwalt gelangte Antrag ist von demselben zu prüfen, 
und, wenn er ihn für begründet erachtet, verfährt er weiter in derselben Weise 
wie bei Verbrechen, welche er von Amtswegen zu verfolgen hat. 
Findet er den Antrag nicht begründet, so kann er die gerichtliche Ver- 
solgung verweigern; der Betheiligte kann aber hiergegen Rekurs an den Ober- 
Staatsanwalt ergreifen. 
Verweigert auch dieser die gerichtliche Verfolgung durch die Staatsan- 
waltschaft, so steht dem Betheiligten frei, als Privat-Anklager aufzutreten und 
die Sache selbst oder durch einen Anwalt vor Gericht zu verfolgen. Er hat 
dabei die Rechte und Befugnisse des Staatsanwaltes, soweit nicht etwas An- 
deres geordnet ist. 
Art. 50. 
Bei mehren Theilnehmern an einem Verbrechen, wobei nur rücksichtlich 
eines oder mehrer Theilnehmer, nicht aber rücksichtlich aller ein Antrag des 
Betheiligten auf Untersuchung erforderlich ist, findet das strafgerichtliche Ver- 
fahren von Amtswegen gegen diejenigen, bei welchen kein Antrag erforderlich 
ist, in gewöhnlicher Weise Statt, auch wenn gegen die anderen Theilnehmer 
kein Antrag gestellt wurde. 
Viertes Kapitel. 
Von der Gerichtszuständigkeit in Strafsachen. 
I. Einzelne Gerichtsstände. 
Art. 51. 
Die Untersuchung eines Verbrechens ist in der Regel bei demjenigen Ge- 
richte zu führen, in dessen Bezirke dasselbe begangen worden ist. 
Gehört ein bestimmter Erfolg zu den Erfordernissen des Verbrechens und 
tritt dieser in einem anderen Bezirke ein, als wo die verbrecherische Hand- 
lung begangen wurde, so entscheidet der Bezirk, in welchem die Handlung vor: 
genommen wurde. 
Gehören mehre Handlungen zu dem Thatbestande eines Verbrechens und 
sie fallen in verschiedene Bezirke, so tritt das Gericht desjenigen Bezirkes 
ein, in welchen die letzte Handlung des Verbrechers füallt.
	        
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