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wenn er Mitglied des Kreisgerichtes, des UAppellations-Gerichtes oder des
Ober-Appellations-Gerichtes ist, dem Gerichte, zu welchem er gehört.
Der Unfahige hat sich gerichtlicher Handlungen bei Strafe der Nichtig-
keit zu enthalten; ausgenommen diejenigen, bei welchen Gefahr auf dem Ver-
zuge ist.
II. Ablehnung der Gerichtspersonen,
Art. 68.
Der Angeschuldigte und der Staatsanwalt, auch bei Verbrechen, welche
nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht werden, der letztere, können Mit-
glieder des Gerichtes und Protokoll-Führer ablehnen, wenn sie Gründe anzu-
geben und zu bescheinigen vermögen, welche geeignet sind, gegen den Abzuleh-
nenden den Verdacht zu erregen, daß er bei der in Frage stehenden Unter-
suchung parteiisch, unglaubwürdig oder befangen sey.
Ein Bestärkungseid ist zur Bescheinigung der Ablehnungsgründe unzulässig.
Bestätigt aber der Abzulehnende die Wahrbeit des Ablehnungsgrundes selbst
auf seinen Diensteid, so bedarf cs keiner weiteren Bescheinigung.
Gerichtspersonen, welche an einer Hauptverhandlung oder an einer Ver-
bandlung in der Instanz der Rechtsmittel Theil nehmen sollen, müssen späte-
stens vor dem Beginne der Verhandlung abgelehnt werden. "
Art. 69.
Ueber die Zulaͤssigkeit einer Ablehnung entscheidet bei Protokoll-Fuͤhrern
das Gericht, zu welchem sie gehoͤren, bei Einzelrichtern das Kreisgericht, bei
Mitgliedern eines Kreisgerichtes das Appellations-Gericht, bei Mitgliedern des
Appellations-Gerichtes und bei Mitgliedern des Gerichtshofes eines Geschwor-
nengerichtes das Ober-Appellations-Gericht, bei Mitgliedern des Ober-Appel-
lations-Gerichtes das letztere selbst, ohne Theilnahme des Abgelehnten, und
wenn so viele Mitglieder dieses Gerichtes abgelehnt werden, daß nicht noch
fünf stimmfähige Mitglieder vorhanden waären, das Justiz-Ministerium des
Inspektions-Hofes.
Nur einmalige Entscheidung über die Ablehnung findet Statt; Rechts-
mittel dagegen sind unzulassig.
Art. 70.
Diejenigen Mitglieder eines Kreisgerichtes und eines Appellations-Gerich-
tes, welche an der Fällung des Verweisungserkenntnisses, wodurch der Ange-