Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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lung selbst, die gerichtlichen Wahrnehmungen und die Aussagen der etwa ver- 
nommenen Personen, welche, soweit moͤglich, in denselben Ausdruͤcken, womit 
sie geschehen sind, niederzuschreiben sind. 
Art. 93. 
Jedes Protokoll ist den gegenwärtig gewesenen Personen vorzulesen, auch 
auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen, damit sie dessen Inhalt genehmigen. 
Vorlesung oder Vorlegung und Genehmigung sind im Protokolle zu bemerken, 
und dieses sodann von allen Anwesenden, dem Beamten, Protokoll-Führer, 
den etwa zugczogenen Urkundspersonen und den vernommenen Personen zu 
unterschreiben. 
Verweigert jemand die Genehmigung oder Unterschrift, so ist dieses nebst 
dem Grunde der Weigerung im Protokolle zu bemerken, auch diese Bemerkung 
vorzulesen und von dem Beamten und Protokoll-Fährer zu unterzeichnen. 
Art. 94. 
In der Niederschrift des Protokolles darf nichts Erhebliches ausgelöscht, 
zugesetzt oder verändert werden; was durchstrichen wird, muß noch lesbar seyn. 
Erhebliche Aenderungen, Berichtigungen, welche ein Vernommener seiner 
Aussage beifügt, ingleichen verschiedene Ansichten des Richters, Protokoll-Füh-- 
rers und der Urkundspersonen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Fas- 
sung des Protokolles, sind in das Protokoll ausdrücklich aufzunehmen, oder am 
Rande des Protokolles oder in einem Nachtrage zu bemerken, vorzulesen, zu 
genehmigen und zu unterschreiben, wie im Art. 93 geordnet ist. 
VIII. Einstellung der Untersuchung. 
Art. 95. 
Bei Verbrechen, welche von Amtswegen, ohne Antrag eines Betheiligten, 
zu untersuchen und zu bestrafen sind, ist die Voruntersuchung von dem Unter- 
suchungsrichter einzustellen, wenn der Staatsanwalt darauf anträgt und das 
Kreisgericht damit einverstanden ist. Im entgegengesetzten Falle hat der Staats- 
anwalt das Recht des Rekurses im Art. 100. 
Hatte sich jemand wegen privatrechtlicher Ansprüche dem Strafoerfahren 
angeschlossen, so ist ihm die etwaige Einstellung der Untersuchung durch den 
Untersuchungsrichter bekannt zu machen. Er hat dagegen keinen Rekurs, kann 
aber nunmehr seine Ansprüche noch vor den Civil-Gerichten verfolgen.“
	        
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