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veranlassen, sich über die, den Gegenstand der Anschuldigung bildenden That-
sachen in einer zusammenhängenden, umständlichen Erzahlung zu erklären.
Die weitere Befragung ist auf die Ergänzung der Erzählung, auf die
Entfernung etwaiger Dunkelheiten und Widersprüche und insbesondere darauf
zu richten, daß der Angeschuldigte alle gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe
erfahre und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und seiner Rechtfer-
tigung erhalte.
Gibt er Thatsachen oder Beweismittel zu seiner Entlastung an, so sind
dieselben zu erheben, sofern er sie nicht offenbar zur bloßen Verzögerung an-
gegeben hat.
Art. 121.
Die an den Angeschuldigten zu stellenden Fragen dürfen nicht unbestimmt,
dunkel, vieldeutig oder auf verschiedene Umstände zugleich gerichtet seyn.
Insbesondere ist auch die Stellung solcher Fragen zu vermeiden, in wel-
chen eine von dem Angeschuldigten geldugnete, oder doch wenigstens noch nicht
eingestandene Thatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
Fragen, mit welchen dem Angeschuldigten Thatumstände vorgehalten wer-
den, die durch seine Antwort erst festgestellt werden sollen, dürfen erst dann
gestellt werden, wenn der Angeschuldigte nicht in anderer Weise auf jene That-
umstände geführt werden konnte.
Bei der Frage nach Mitschuldigen ist die Bezeichnung bestimmter Perso-
nen soviel thunlich zu vermeiden.
Art. 125.
Gegenstände, welche sich auf das Verbrechen beziehen, insbesondere zur
Ueberweisung des Angeschuldigten dienen, sind ihm zur Anerkennung vorzule-
gen, und derselbe ist, sofern eine Vorlegung nicht möglich ist, zu diesen Ge-
genständen zum Behufe ihrer Anerkennung zu führen.
Art. 126.
Der Angeschuldigte darf nicht durch Versprechungen, Vorspiegelungen,
Drohungen oder Zwang zu Geständnissen oder irgend anderen Angaben bewo-
gen werden.
Art. 127.
Verweigert er überhaupt oder auf einzelne Fragen zu antworten, oder
stellt er sich taub, stumm, wahnsinnig, blödsinnig, fallsüchtig, und der Unter-