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oder durch Vernichtung der Spuren des Verbrechens die Untersuchung
erschweren oder vereiteln werde; oder
3) der Angeschuldigte Anstalten zur Flucht gemacht hat, oder als ein Un-
bekannter, als Nichtdeutscher, als heimathlos, wegen herumziehenden Le-
benswandels oder aus sonstigen besonderen Gründen der Flucht verdäch-
tig erscheint.
Art. 132.
Nach Vernehmung eines vorgeführten oder vorläufig festgenommenen An-
geschuldigten (Art. 107, 108, 109, 111) hat der Untersuchungsrichter sofort
zu beschließen, ob derselbe wieder auf freien Fuß gestellt oder in die Unter-
suchungshaft genommen werden soll. In diesem Falle, sowie überhaupt wenn
die Untersuchungshaft unmittelbar nach der Vernehmung eines Angeschuldigten
vom Untersuchungsrichter beschlossen wird, ist der Beschluß mit dem Grunde
der Haft dem Angeschuldigten mündlich zu eröffnen und dieses zu den Akten zu
bemerken.
Beschließt der Untersuchungsrichter die Haft später, so ist, wenn nicht
Gefahr auf dem Verzuge ist, ein Verhaftsbefehl mit Gründen auszufertigen
und dem Angeschuldigten bei seiner Verhaftung oder innerhalb der ncchsten
vier und zwanzig Stunden zuzustellen. Auch konn, wenn der Angeschuldigte
abwesend oder flüchtig ist, mit einem offenen Ersuchen nach Art. 114 verfah-
ren werden.
Art. 133.
Wird die Haft von dem Kreisgerichte (Art. 99) aufgehoben, so ist der
Angeschuldigte sofort zu entlassen; es sey denn, daß der Staatsanwalt gegen
die Entscheidung des Kreiögerichtes sofort bei deren Eröffnung Rekurs an die
Anklagekammer des Appellations-Gerichtes einwendet, oder wenigstens sofort
den Rekurs vorläufig anzeigt und längstens binnen drei Tagen ausführt. Ge-
schieht dieses nicht, so bewendet es bei der Entscheidung des Kreiögerichtes.
Art. 134.
Die Untersuchungshaft ist mit möglichster Schonung der Person und der
Ebrre des Angeschuldigten zu vollziehen, und es soll derselbe keine größeren
Beschräánkungen erleiden, als der Zweck erfordert, sich seiner Person zu ver-
sichern oder für die Untersuchung nachtheilige Verabredungen zu hindern.
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