Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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oder durch Vernichtung der Spuren des Verbrechens die Untersuchung 
erschweren oder vereiteln werde; oder 
3) der Angeschuldigte Anstalten zur Flucht gemacht hat, oder als ein Un- 
bekannter, als Nichtdeutscher, als heimathlos, wegen herumziehenden Le- 
benswandels oder aus sonstigen besonderen Gründen der Flucht verdäch- 
tig erscheint. 
Art. 132. 
Nach Vernehmung eines vorgeführten oder vorläufig festgenommenen An- 
geschuldigten (Art. 107, 108, 109, 111) hat der Untersuchungsrichter sofort 
zu beschließen, ob derselbe wieder auf freien Fuß gestellt oder in die Unter- 
suchungshaft genommen werden soll. In diesem Falle, sowie überhaupt wenn 
die Untersuchungshaft unmittelbar nach der Vernehmung eines Angeschuldigten 
vom Untersuchungsrichter beschlossen wird, ist der Beschluß mit dem Grunde 
der Haft dem Angeschuldigten mündlich zu eröffnen und dieses zu den Akten zu 
bemerken. 
Beschließt der Untersuchungsrichter die Haft später, so ist, wenn nicht 
Gefahr auf dem Verzuge ist, ein Verhaftsbefehl mit Gründen auszufertigen 
und dem Angeschuldigten bei seiner Verhaftung oder innerhalb der ncchsten 
vier und zwanzig Stunden zuzustellen. Auch konn, wenn der Angeschuldigte 
abwesend oder flüchtig ist, mit einem offenen Ersuchen nach Art. 114 verfah- 
ren werden. 
Art. 133. 
Wird die Haft von dem Kreisgerichte (Art. 99) aufgehoben, so ist der 
Angeschuldigte sofort zu entlassen; es sey denn, daß der Staatsanwalt gegen 
die Entscheidung des Kreiögerichtes sofort bei deren Eröffnung Rekurs an die 
Anklagekammer des Appellations-Gerichtes einwendet, oder wenigstens sofort 
den Rekurs vorläufig anzeigt und längstens binnen drei Tagen ausführt. Ge- 
schieht dieses nicht, so bewendet es bei der Entscheidung des Kreiögerichtes. 
Art. 134. 
Die Untersuchungshaft ist mit möglichster Schonung der Person und der 
Ebrre des Angeschuldigten zu vollziehen, und es soll derselbe keine größeren 
Beschräánkungen erleiden, als der Zweck erfordert, sich seiner Person zu ver- 
sichern oder für die Untersuchung nachtheilige Verabredungen zu hindern. 
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