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8) das Recht des Erwerbes und Besitzes von Wohngebaͤuden im Gemein-
debezirke (Art. 40);
4) für die männlichen Bürger:
a. das Recht innerhalb der Gemeinde durch Heirath einc Familie zu
begründen, sofern sie eine solche zu ernähren im Stande sind und
soweit dieses Recht nicht nach den darüber gesetzlich bestehenden Vor-
schriften einer Beschränkung unterliegt;
b. das Recht der Abstimmung über Gemeindeangelegenheiten im Allge-
meinen, insbesondere aber bei Wahlen zu Gemeindeämtern, inglei-
chen der Wählbarkeit zu solchen nach Maßgabe der hierfür bestehen-
den Vorschriften.
Art. 25.
In Beziehung auf die vorstehend aufgeführten Rechte findet eine weitere
Unterscheidung unter den Bürgern nicht Statt. Wo jedoch einzelnen Klassen
der Bürger auf dem Grunde eines besondern Erwerbstitels ausschließliche oder
vorzügliche Rechte auf die Nutzung des Gemeindevermögens zustehen, oder wo
solche Rechte einem Grundbesitze als Zubehör anhaften, daher nicht als Aus-
fluß des Bürgerrechtes zu betrachten sind, verbleibt dieses Verhältniß nach wie
vor in Kraft.
Art. 26.
Bürgerwitwen treten, soweit es sich bloß um den Fortbetrieb eines Nah-
rungszweiges handelt, dessen Fortsetzung ihnen sonst gesetzlich nachgelassen ist,
in die Rechte ihrer verstorbenen Ehemänner ein.
In wieweit sie die denselben zuständig gewesene Mitbenutzung und Theil-
nahme am Gemeindegute (Art. 24, 2) während der Dauer des Witwenstandes
fortsetzen, richtet sich nach eines jeden Ortes Gewohnheit oder Statut.
Art. 27.
Das Bürgerrecht wird erworben:
1) durch Aufnahme Auswärtiger in den Gemeinde= und Bürger-Verband
(Art. 29— 5);
2) durch Aufnahme Heimathsberechtigter in den Bürgerverband (Art. 36);
3) durch Anstellung in einem öffentlichen Amte (Art. 37).