Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

824 
In der Regel ist der Angeschuldigte zwar in einem oͤffentlichen Gefaͤng- 
nisse zu verwahren, auf sein Verlangen und seine Kosten kann aber auch die 
Bewachung in seiner oder einer anderen Privat-Wohnung angeordnet werden, 
wenn der Zweck der Haft dadurch ebenfalls mit Sicherheit zu erreichen ist. 
Art. 185. 
Gewohnte Beduͤrfnisse, Bequemlichkeiten und Beschaͤftigungen darf der 
Gefangene sich auf seine Kosten verschaffen, insofern sie mit dem Zwecke der 
Haft vereinbar sind, die Ordnung des Hauses nicht stoͤren und keine Gefahr 
damit verbunden ist. 
Auch Besuche eines Arztes, Geistlichen, der Verwandten und dritter mit 
dem Angeschuldigten in Geschäftsverhältnissen stehender Personen, mit denen 
er sich zu berathen wünscht, sind nicht zu verweigern, solange nicht Nachtheile 
für die Untersuchung zu befürchten sind, welchen Falles sie untersagt oder nur in 
Gegenwart einer Gerichtsperson gestattet werden können. 
Art. 136. 
Der verhaftete Angeschuldigte ist nur mit Vorwissen des Untersuchungs- 
richters befugt, Briefe abzusenden und zu empfangen und, wenn Nachtheile für 
die Untersuchung zu besorgen sind, nur nachdem der Richter sie gelesen und 
ihre Absendung oder ihren Empfang unbedenklich gefunden hat. Schreiben an 
höhere Justiz-Behörden darf der Angeschuldigte ohne diese Beschränkung ab- 
senden. 
Art. 137. 
Fesseln können dem Verhafteten angelegt werden, wenn er eines der im 
Art. 131 Nr. 1 gedachten Verbrechen angeschuldigt, oder der Flucht verdäch- 
tig und nicht anders mit Sicherheit verwahrt werden kann, oder wenn dieses 
wegen besonderer Gefährlichkeit seiner Person zur Sicherheit Anderer, insbe- 
sondere der Aufseher und Gefangenwärter erforderlich erscheint. 
VII. Aufhebung der Haft und Sicherheitsleistung. 
Art. 138. 
Die Untersuchungshaft fallt wieder weg, wenn sich während des Laufes 
der Voruntersuchung darlegt, daß die Gründe, wegen welcher sie verhängt 
wurde, nicht mehr bestehen. Sind der Untersuchungsrichter und der Staats-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.