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Art. 142.
Eine noch nicht wieder frei gewordene Sicherheitssumme kann auf An-
trag des Staatsanwaltes von dem Kreisgerichte für verfallen erkannt werden,
wenn der Angeschuldigte sich durch die Flucht der Fortsetzung der Untersuchung
entzogen hat und sich nicht binnen dreißig Tagen von der Zeit an, wo er vor
dem Untersuchungsrichter erscheinen sollte, freiwillig stellt, oder nicht binnen
eben dieser Zeit von dem Bürgen zurück gebracht wird.
Die verfallene Sicherheit fallt an die Staatskasse, doch hat der durch
das Verbrechen Beschädigte das Recht zu verlangen, daß seine Entschädigungs-
ansprüche daraus befriedigt werden.
VIII. Entschädigung bei nicht gerechtfertigter Haft.
Art. 143.
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlaängerten Untersuchungs-
baft ist dem Angeschuldigten, soweit nicht Art. 60 des Strafgesetzbuches zur
Anwendung gekommen ist, auf seinen Antrag eine Entschädigung aus der
Staatskasse von funfzehen Groschen für jeden Tag und Nacht zuzusprechen.
Der Staatskasse bleibt der Rückgriff gegen den Beamten, welcher die Haft
verfügt hatte, vorbehalten.
Etwaige Ansprüche auf höhere Entschädigung oder sonstige Genugthuung
hat der Angeschuldigte gegen den schuldigen Beamten und nöthigenfalls gegen
den Staat besonders zu verfolgen.
Achtes Kapitel.
Von der Haussuchung und von Urkunden und deren Beschlag-
nahme in der Voruntersuchung.
II. Haus'suchung.
Art. 144.
Eine Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten ist gestattet, wenn
zu vermuthen ist, daß sich darin Gegenstände finden werden, welche für die
Untersuchung von Bedeutung sind.
Wohnungen dritter Personen können ohne Zustimmung des Dritten nur
dann durchsucht werden, wenn außer der Wahrscheinlichkeit, daß sich daselbst
Gegenstände der bezeichneten Art vorfinden werden, der Dritte zuvor nach sol-
chen Gegenständen befragt worden ist, und im Falle verneinender Antwort ihn