Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 142. 
Eine noch nicht wieder frei gewordene Sicherheitssumme kann auf An- 
trag des Staatsanwaltes von dem Kreisgerichte für verfallen erkannt werden, 
wenn der Angeschuldigte sich durch die Flucht der Fortsetzung der Untersuchung 
entzogen hat und sich nicht binnen dreißig Tagen von der Zeit an, wo er vor 
dem Untersuchungsrichter erscheinen sollte, freiwillig stellt, oder nicht binnen 
eben dieser Zeit von dem Bürgen zurück gebracht wird. 
Die verfallene Sicherheit fallt an die Staatskasse, doch hat der durch 
das Verbrechen Beschädigte das Recht zu verlangen, daß seine Entschädigungs- 
ansprüche daraus befriedigt werden. 
VIII. Entschädigung bei nicht gerechtfertigter Haft. 
Art. 143. 
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlaängerten Untersuchungs- 
baft ist dem Angeschuldigten, soweit nicht Art. 60 des Strafgesetzbuches zur 
Anwendung gekommen ist, auf seinen Antrag eine Entschädigung aus der 
Staatskasse von funfzehen Groschen für jeden Tag und Nacht zuzusprechen. 
Der Staatskasse bleibt der Rückgriff gegen den Beamten, welcher die Haft 
verfügt hatte, vorbehalten. 
Etwaige Ansprüche auf höhere Entschädigung oder sonstige Genugthuung 
hat der Angeschuldigte gegen den schuldigen Beamten und nöthigenfalls gegen 
den Staat besonders zu verfolgen. 
Achtes Kapitel. 
Von der Haussuchung und von Urkunden und deren Beschlag- 
nahme in der Voruntersuchung. 
II. Haus'suchung. 
Art. 144. 
Eine Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten ist gestattet, wenn 
zu vermuthen ist, daß sich darin Gegenstände finden werden, welche für die 
Untersuchung von Bedeutung sind. 
Wohnungen dritter Personen können ohne Zustimmung des Dritten nur 
dann durchsucht werden, wenn außer der Wahrscheinlichkeit, daß sich daselbst 
Gegenstände der bezeichneten Art vorfinden werden, der Dritte zuvor nach sol- 
chen Gegenständen befragt worden ist, und im Falle verneinender Antwort ihn
	        
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