Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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noch der Verdacht der Verheimlichung trifft, oder im Falle bejahender Antwort 
er die Herausgabe der Gegenstaͤnde verweigert. 
Eine allgemeine Haussuchung in einem ganzen Orte, oder in einer be- 
stimmten Abtheilung desselben, ingleichen in öffentlichen Lokalitaäten mit Ein- 
schluß der Gasthäuser, ausgenommen die darin vermietheten oder zum ausschließ- 
lichen Gebrauche des Wirthes dienenden Räumlichkeiten, ist jedoch schon erlaubt, 
wenn nur aus den Umständen wahrscheinlich ist, daß Gegenstände der fraglichen 
Art sich daselbst auffinden werden. 
Art. 145. 
Der Untersuchungsrichter soll die Haussuchung durch einen mit Gründen 
versehenen Befehl anordnen, welcher sofort oder innerhalb der nachsten vier 
und zwanzig Stunden den Betheiligten zuzustellen ist. 
Er kann die Haussuchung nach Befinden durch einen Protokoll-Führer 
oder auch durch einen Gerichtsdiener ausführen lassen, welchen Falles dann 
zwei Urkundspersonen zuzuzieben sind. 
Auch ohne einen Befehl des Untersuchungêrichters kann die Haussuchung 
von Einzelrichtern oder Polizei-Beamten, auf Erfordern des Staatsanwaltes 
(Art. 80) oder auch unaufgefordert, bei Verfolgung eines Verdächtigen auf 
frischer That, oder wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet, ingleichen bei Per- 
sonen, welche nach Art. 19 des Strafgesetzbuches unter polizeiliche Aufsicht ge- 
stellt sind, vorgenommen werden. 
Nicht minder kann Haussuchung ohne einen richterlichen Befehl gethan 
werden von verpflichteten Forst= oder Jagd-Beamten, unter Zuziehung eines 
Mitgliedes des Ortsvorstandes zur Verfolgung der Spuren oder zur Erlangung 
der Gegenstände von Forst- und Jagd-Verbrechen, und von den Ortsvorständen 
bei Feld= und Baum-Freveln. 
Die Haussuchung ist stets mit möglichster Schonung und möglich gering- 
ster Beldstigung, auch zur Nachtzeit nur in dringenden Fällen, vorzunehmen. 
Der Bewohner oder der Inhaber der zu durchsuchenden Raume, sey dieses 
der Angeschuldigte oder ein Dritter, oder in dessen Ermangelung ein erwachse- 
nes Mitglied seiner Familie, und in dessen Ermangelung ein Nachbar, sind 
aufzufordern, der Haussuchung beizuwohnen und, wern sie dieses wollen, bei 
derselben zuzulassen. 
Bei der Haussuchung vorgefundene verdächtige Gegenstände sind in Ver- 
wahrung zu nehmen.
	        
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