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Neuntes Kapitel.
Von dem Augenscheine und von Sachverständigen in der Vorunter-
suchung.
I. Augenschein überhaupt.
Art. 156.
Augenschein ist vorzunehmen, so oft ein für die Untersuchung erheblicher
Umstand dadurch aufgeklärt werden kann. Setzt die Erforschung des zu un-
tersuchenden Gegenstandes besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten voraus, so
werden Sachverständige beigezogen.
Art. 157.
Der Augenschein soll in Gegenwart zweier Urkundspersonen (Art. 90)
vorgenommen werden, vorbehältlich der im Art. 162 geordneten Ausnahmen.
Das über die Art der Vornahme und die Ergebnisse des Augenscheins
aufzunehmende Protokoll (Art. 89) ist dergestalt mit Bestimmtheit und Aus-
führlichkeit abzufassen, daß es eine vollständige und treue Anschauung der be-
sichtigten Gegenstände gewährt.
Es sind zu diesem Zwecke erforderlichen Falles Zeichnungen, Pläne oder
Risse beizufügen und Maße, Gewichte, Größe und Ortsverhältnisse nach be-
kannten und unzweifelhaften Bestimmungen zu bezeichnen.
Art. 158.
Fehlt es bei einem Augenscheine an den erforderlichen Personen, oder
wurde kein oder ein ungenügendes Protokoll aufgenommen, so sind die Wahr-
nehmungen der dabei anwesend gewesenen Personen nöthigenfalls nach den
Regeln über die Abhörung der Zeugen zu erheben.
II. Sachvpverstän dige.
Art. 159.
Sind Sachverständige bei einem Augenscheine oder zu einer sonstigen Er-
mittelung erforderlich, so soll der Richter nach Befinden einen oder mehre
zuziehen, vorbehältlich der besondern Verordnung in den Art. 169 und 178.
Art. 160.
Der Untersuchungsrichter wählt die Sachverständigen. Sind dergleichen
ständig bestellt, so soll er Andere nur dann beiziehen, wenn Gefahr auf dem
Verzuge haftet, oder jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind.
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